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Pflegeentschädigungen

1 Grundsätze

Pflegeentschädigungen beinhalten in der Regel Entschädigungen für die geleistete Arbeit und den Ersatz der entstandenen Auslagen (Kost, Unterkunft, Pflegeutensilien, weitere Nebenkosten). Steuerbar ist nur die Entschädigung für die geleistete Arbeit. Der Ersatz der Auslagen ist steuerfrei.

Die Entschädigung für die geleistete Arbeit ist in der Steuererklärung als Einkommen aus Tätigkeit/Unselbstständiger Erwerb zu deklarieren. Der Ersatz der Auslagen ist nicht zu deklarieren. Wenn die Lohnentschädigung für die geleistete Arbeit und der Ersatz von Auslagen nicht separat ausgewiesen werden, kann der Anteil Auslagenersatz mit Pauschalen bestimmt werden (vgl. nachfolgend Ziffern 2 bis 4).

Entschädigungen für Pflegeleistungen mehrerer Jahre werden zum Rentensatz besteuert (vgl. Beitrag Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)).

Da die mit der Pflege verbundenen Auslagen in der Regel vollumfänglich entschädigt werden (Auslagenersatz), fallen darüber hinaus grundsätzlich keine weiteren (Berufs-)Kosten an.

Besondere Regeln gelten bei Pflegeleistungen in der Landwirtschaft (vgl. Ziffer 6).

2 Tagespflege für Kinder

Die Aufnahme eines Tagespflegekindes ist meldepflichtig. Auf der Internetseite der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind Hinweise zur Bestimmung der Pflegeentschädigungen für Tagespflegekinder zu finden (unter «Tagesfamilien»; Informationen und Formulare für Tagesfamilien; Dokumente «Hinweise zur Entschädigung von Tageseltern» sowie «Berechnungsblatt für das Betreuungsgeld von Tageskindern»).

Steuerbar ist nur das Nettoentgelt gemäss Ziffer 1 des Berechnungsblattes. Der Auslagenersatz bleibt steuerfrei.

3 Familienpflege für Kinder

Die Aufnahme eines Familienpflegekindes ist bewilligungspflichtig. Auf dieser Seite des kantonalen Jugendamtes finden Sie Informationen zur Entschädigung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für Pflegeeltern. Steuerbar ist das Entgelt für die Betreuung. Die Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Haushalt ist als Auslagenersatz steuerfrei.

4 Gastfamilien für Erwachsene

Gastfamilien betreuen Erwachsene in schwierigen Situationen. Die Gastfamilien verfügen über eine Bewilligung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB. Der Unkostenanteil wird von der vermittelnden Institution im Lohnausweis (Ziffer 13.1.2 mit Vermerk "Kost und Logis") separat ausgewiesen, so dass sich beim Ausfüllen der Steuererklärung keine besonderen Probleme ergeben. Betreibt die Gastfamilie einen Landwirtschaftsbetrieb, erhöhen sich die Naturalbezüge und Privatanteile gemäss Merkblatt NL1/2007 pro betreute Person.

5 Betreuung von pflegebedürftigen Personen

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g StG geregelt. Der Regierungsrat hat die Beträge in einem Regierungsratsbeschluss (RRB) festgelegt:
Als steuerfreier Auslagenersatz gelten pauschal 15'600 Franken für ein ganzes Jahr. Werden separate Entschädigungen für die Kost und die Pflege geleistet, gelten folgende Beträge als steuerfreier Auslagenersatz:

- Entschädigungen für die Kost (Kostgelder): CHF 9'600
- Entschädigungen für die Pflege (Pflegegelder): CHF 6'000.

Entschädigungen, die darüber hinausgehen, gelten als steuerbares Lohneinkommen.

Die obigen Ansätze gelten, sofern die betreute Person im gleichen Haushalt wohnt. Es wird nicht verlangt, dass es sich bei den betreuten Personen um verwandte Personen handelt. Die Ansätze gelten jedoch nicht für die Betreuung durch externes Personal im Haushalt der pflegebedürftigen Person. 

Bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen kann es vorkommen, dass die Auslage höher sind als die erhaltene Entschädigung. In diesen Fällen steht möglicherweise der Unterstützungsabzug offen. Wer in einem bestimmten Umfang an den Unterhalt von unterstützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen beiträgt, kann einen Unterstützungsabzug vornehmen. Der Unterstützungsabzug ist zulässig, wenn Leistungen von mindestens CHF 4'600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500 (direkte Bundessteuer) erbracht werden.

Beispiel: Für Kost und Logis wird eine Entschädigung von CHF 4'600 geleistet. Die tatsächlichen Aufwendungen betragen CHF 9'600. Somit bleiben CHF 5'000 ungedeckt. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann der Unterstützungsabzug von CHF 4'600 vorgenommen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist kein Abzug möglich, weil die Leistungen weniger als CHF 6'500 betragen.

6 Pflegeleistungen in der Landwirtschaft

Personen, welche gleichzeitig einen Landwirtschaftsbetrieb führen, können die Einnahmen und Ausgaben aus der Pflegetätigkeit in der geschäftlichen Buchhaltung (separate Sparte "Pflege") ausweisen. Die Aufwendungen für Kost und Logis richten sich in diesen Fällen nach dem Merkblatt NL1/2007. Für die betreuten Personen sind die Naturallieferungen und Privatanteile erfolgswirksam zu erfassen.

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Fassung vom 30.08.2023

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