Schulden
1 Grundsatz
Vom Vermögen können die per 31. Dezember bestehenden und nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Artikel 62 StG).
2 Steuerschulden
Die am Stichtag (31. Dezember) nicht bezahlten Steuern des laufenden Jahres und früherer Jahre können als Schulden abgezogen werden. Dies gilt auch für die direkte Bundessteuer, obschon die Steuer für das vorangegangene Jahr erst Ende Februar fällig wird.
Zu erwartende Steuerforderungen früherer Jahre können ebenfalls abgezogen werden (Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern usw.).
3 Konkursverlustscheine
Konkursverlustscheine sind (mangels gerichtlicher Durchsetzbarkeit) nicht als Schulden abziehbar, ausser es liegt neues Vermögen vor und der Schuldner anerkennt die Forderung.
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Fassung vom 12.03.2018
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