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Steuerbefreiung beantragen

1 Steuerbefreiungsgesuch

Damit eine juristische Person mit Sitz im Kanton Bern von der Steuerpflicht befreit werden kann, muss sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen:

Elektronische Zustellung:   Postzustellung: 
steuerbefreiung.sv@be.ch          Steuerverwaltung des Kantons Bern

Geschäftsbereich Recht + Koordination

Steuerbefreiung

Brünnenstrasse 66

3018 Bern

Steuerbefreiungsgesuch für gemeinnützige Zwecke

Steuerbefreiungsgesuch für kultische Zwecke

Steuerbefreiungsgesuch bei Erfüllen öffentlicher Aufgaben

 

Hinweis

Icon

Damit das Formular problemlos funktioniert, speichern Sie es am besten auf dem Desktop ab. Dann öffnen Sie es im Acrobat Reader und füllen es aus.

2 Einzureichende Beilagen

Dem Gesuch um Steuerbefreiung sind nachfolgende Unterlagen beizulegen:

  • eine aktuelle und unterzeichnete Fassung der Statuten / Stiftungsurkunde
  • die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre
  • detaillierte Tätigkeitsberichte der letzten drei Jahre
  • das Budget für das laufende und das kommende Geschäftsjahr
  • eine allfällige Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, dem Kanton, dem Bund
  • aktueller Handelsregisterauszug (falls Institution im Handelsregister eingetragen)

Neugegründete Organisationen haben grundsätzlich dieselben Unterlagen einzureichen. Bestehen aufgrund der kurzen Bestehungsdauer noch keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte, sind dem Gesuch ein Budget sowie eine Aufstellung der konkret geplanten Tätigkeiten beizulegen.

Formell noch nicht gegründete juristische Personen können einen Vorbescheid beantragen. Dem Gesuch sind insbesondere nachfolgende Unterlagen beizulegen:

  • Entwurf der Statuten oder der Stiftungsurkunde
  • Tätigkeitskonzept
  • Aufstellung der zu unterstützenden Personen / Projekte
  • Budget
  • Dokumentation, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind

Unvollständige Steuerbefreiungsgesuche können nicht bearbeitet werden, weshalb sie zur Nachbesserung zurückgeschickt werden.

3 Dauer der Bearbeitung

Die eingehenden Anfragen und Gesuche werden aus Gleichbehandlungsgründen strikt chronologisch nach Eingangsdatum geprüft. Gutheissende Steuerbefreiungsverfügungen können rückwirkend für alle offenen Steuerperioden ausgestellt werden.

4 Kosten

Die Ausstellung von Steuerbefreiungsverfügungen (gutheissend und abweisend) wird mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 200 in Rechnung gestellt.

Die Voraussetzungen und Wirkungen einer Steuerbefreiung werden Ihnen hier Steuerbefreiung von juristischen Personen erläutert.

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Fassung vom 12.01.2023

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