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Steuerbetrag (Art. 19 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 19 EschG):

I. Berechnung des Steuerbetrages

Um die Gesamtsteuer zu berechnen, wird der Tarif von Art. 18 ESchG mit dem entsprechenden Faktor nach Art. 19 ESchG multipliziert. Die Steuerbelastung hängt damit nebst der Höhe des Vermögenszugangs auch vom Verwandtschaftsgrad bzw. von der Beziehungsnähe zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Erblasser bzw. Schenker ab.

II. Privilegierte Personengruppen

Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind nach Art. 9 ESchG von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (vgl. Ausführungen zu Art. 9 ESchG). 

Für die nächsten Verwandten wie Eltern, Grosseltern, Geschwister und Halbgeschwister beträgt die Erbschafts- und Schenkungssteuer das Sechsfache des Tarifs. Für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten gelangt das Elffache des Tarifs zur Anwendung. Diesen Personen gleichgestellt sind die jeweilig korrespondierenden Stief- und Pflegeverhältnisse (vgl. Einschränkung im nächsten Absatz), unabhängig davon, ob sie im Wortlaut des Art. 19 ESchG ausdrücklich genannt werden. So sind nicht nur Geschwister und Halbgeschwister oder Nichten und Neffen privilegiert, sondern auch Stief- und Pflegegeschwister und Stief- und Pflegeneffen sowie Stief- und Pflegenichten. Auch Stiefschwiegerkinder sind im ESchG nicht ausdrücklich erwähnt, sind aber trotzdem steuerlich privilegiert, d.h. nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c ESchG steuerpflichtig. Diese Beurteilung berücksichtigt, dass Stiefkinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, usw. ebenfalls in einer privilegierten Kategorie eingeteilt wurden. Dass Stiefschwiegerkinder nicht erwähnt sind, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Gesetzeslücke angesehen (BVR 2001 S. 97 ff.).

Die soeben erwähnten Pflegeverhältnisse müssen mindestens zwei Jahre angedauert haben, um gleichgestellt werden zu können. Dauerten die Pflegeverhältnisse weniger als zwei Jahre, so ist jeweils der höhere Tarif der nächsten Gruppe anwendbar. Dies entspricht dem Grundsatz von Art. 9 ESchG, gemäss welchem die Besteuerung von Pflegekindern nur dann entfällt, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Bei Pflegeverhältnissen unter zwei Jahren erfolgt damit die Besteuerung bei Pflegekinder mit dem sechsfachen Tarif (Anwendung von Artikel 19 Abs. 1 Bst. b statt Art. 9 Bst. b), bei Pflegeeltern oder Pflegegeschwistern mit dem Elffachen des Tarif (Art. 19 Abs. 1 Bst. c statt Bst. b) und bei Pflegeneffen oder Pflegeonkeln mit dem sechzehnfachen Tarif (Art. 19 Abs. 1 Bst. d statt Bst. c).

Eine bestehende Schwägerschaft (Verwandtschaft des Ehegatten) wird durch Auflösung der sie begründeten Ehe (Tod, Scheidung) nicht aufgehoben, d.h. Schwiegerkinder bleiben auch nach einer Scheidung Schwiegerkinder (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich, S. 82). Das gilt auch für sogenannte ehemalige Stiefkinder.

Eine Wohnpartnerschaft im Sinne des ESchG besteht nur, wenn eine tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mindestens 10 Jahre gedauert hat. Als zusätzliche Erfordernisse werden für den gleichen Zeitraum ein gleicher steuerrechtlicher Wohnsitz sowie ein gemeinsamer Haushalt verlangt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beweislast trägt nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel die steuerpflichtige Person (NStP 2007 S. 41; NStP 2000 S. 80 ff.). Wurde in der Steuererklärung der Abzug für die Alleinstehende beansprucht (Formular 1), weist dies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat (BVR 2009, S. 465).

Bei Wohnpartnerschaften die aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen vor dem Tod aufgelöst werden mussten, kann nach genauer Prüfung die Zeit im Alters- bzw. Pflegeheim an die 10-jährige Frist angerechnet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Konkubinatspartnern gegenüber Ehepartnern oder Partnern in eingetragener Partnerschaft verstösst nicht gegen die verfassungsrechtliche Grundordnung. Konkubinatspartner haben somit keinerlei Anspruch auf erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Gleichbehandlung wie Ehepartner oder Partner in eingetragener Partnerschaft (BGE 2P.325/1996).

III. Kinder in Wohngemeinschaften

Wenn die Voraussetzungen für den privilegierten Tarif zwischen Wohnpartnern erfüllt sind, gilt der gleiche Tarif auch für Zuwendungen an Nachkommen des Wohnpartners. Nicht gemeinsame Kinder (Nachkommen) von Wohnpartnern werden somit im gleichen Masse steuerlich begünstigt (sechsfacher Tarif gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG). Vom Tarif für Wohn- und Lebenspartner können auch die nicht gemeinsamen Kinder von Konkubinatspartnern profitieren, wenn die Voraussetzungen zwischen den Konkubinatspartnern gegeben sind (gemeinsamer Haushalt und gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz während 10 Jahren). Ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern muss nicht bestanden haben. Lebte der elterliche Konkubinatspartner bis zu dessen Vorversterben mit dem nicht-elterlichen Konkubinatspartner in einer solchen Wohn- und Lebenspartnerschaft gem. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG, ist der Tarif auch auf Zuwendungen des später verstorbenen nicht-elterlichen Konkubinatpartners an die Kinder des elterlichen Konkubinatspartners anzuwenden.

Begründung: Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG sieht für langjährige (Dauer im Zuwendungszeitpunkt 10 Jahre und mehr) Lebens- und Wohngemeinschaften zwar Steuervergünstigungen gegenüber den übrigen Personen vor, schliesst aber eine Gleichbehandlung mit Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften aus. Analog Eltern, Geschwistern und Grosseltern ist der sechsfache Tarif vorgesehen. Das Gesetz äussert sich jedoch nicht zu Zuwendungen an nicht gemeinsame Kinder (Nachkommen), die in der Wohngemeinschaft leben. So wenig eine Gleichstellung der Wohnpartner mit den Ehepaaren vorgesehen ist, so wenig lässt sich auch eine Gleichstellung mit Nachkommen und Pflegekindern rechtfertigen (Steuerbefreiung). Eine Gleichbehandlung mit den übrigen steuerpflichtigen Personen (sechzehnfacher Tarif) lässt sich ebenso wenig vertreten. Es liegt vielmehr eine Gesetzeslücke vor, die auf dem Auslegungsweg geschlossen werden muss. Gestützt auf eine teleologische Auslegung (Sinn und Zweck des Gesetzes) rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung der nicht gemeinsamen Kinder mit den Wohnpartnern. Die Besserstellung der nicht gemeinsamen Kinder gegenüber den Wohnpartnern muss angesichts der Gleichbehandlung von Ehegatten und Nachkommen (Steuerbefreiung) ausgeschlossen werden. Die Steuerbefreiung der Ehepartner wurde zudem in einem früheren Zeitpunkt vor den Nachkommen gesetzlich geregelt und die Rechtstellung der Ehepartner gegenüber den Nachkommen verbessert. Dieser Umstand rechtfertigt auch höchstens eine Gleichstellung der nicht gemeinsamen Kinder mit dem Wohnpartner, nicht aber eine Besserstellung.

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Fassung vom 18.12.2020

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