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Steuerrückstellung juristischer Personen

1 Grundsatz

Bei juristischen Personen stellen Steuern steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Steuerbussen Art. 90 Bst. a StG.

Rückstellungen für die Gewinn- und Kapitalsteuern werden anerkannt, soweit sie auf Grund des tatsächlichen steuerbaren Ergebnisses des Geschäftsjahres notwendig sind. Gegenstand von Rückstellungen sind jedoch nicht nur die Gewinn- und Kapitalsteuern des Geschäftsjahres, sondern auch Nachforderungen aufgrund von Steuerjustizverfahren sowie alle anderen Steuerarten, wie Mehrwert-, Verrechnungs-, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern, aber auch die Sozialversicherungsbeiträge.

1.1 Handelsbilanz

Die auf Grund des Jahresergebnisses anfallenden Steuern auf Gewinn und Kapital sind zu ermitteln. Bereits bezahlte und als Aufwand verbuchte Raten sind von diesem Betrag in Abzug zu bringen. Verbleibt aus der Rechnung Soll-Steuer minus bezahlte Raten ein positiver Saldo, kann eine steuerlich anerkannte Rückstellung gebildet werden. Ist der Saldo negativ, ist der Betrag als Guthaben (zuviel bezahlte Steuern) zu verbuchen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der jeweiligen Erfolgsrechnung der richtige, periodengerechte Steueraufwand belastet wird. Selbstverständlich sind auch alle noch nicht bezahlten Steuern aus früheren Steuerperioden mit einer Rückstellung zu erfassen.

1.2 Steuerbilanz

Handelsrechtlich zu hohe Rückstellungen oder nicht deklarierte Guthaben aus zu viel bezahlten Steuern sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung (Aufrechnung im Gewinn) und im steuerbaren Kapital  (versteuerte stille Reserve) aufzurechnen. Handelsrechtlich zu tiefe Steuerrückstellungen werden grundsätzlich ebenfalls durch die Steuerverwaltung korrigiert (Reduktion im Gewinn und Bildung Minusreserve im Eigenkapital). Eine Anpassung der Steuerrückstellung erfolgt auch, wenn sich die Bemessungsgrundlage als Folge von steuerlichen Korrekturen (z.B. bei Aufrechnung  von geldwerten Leistungen) verändert. Eine solche Korrektur wird nur gemacht, wenn die Abweichung erheblich ist.

1.3 Periodizität Steueraufwand

Die Aufwandsposition Steuern kann auch aperiodische oder andere Steuern enthalten, deren Umfang und Zusammensetzung nicht immer ohne weiteres ersichtlich sind. In solchen Fällen muss die Beurteilung anhand von zusätzlichen eingeforderten Unterlagen belegt werden.

Für die Berücksichtigung der abzugsfähigen Steuern gilt das Periodizitätsprinzip. Um periodenfremden Aufwand früherer Geschäftsjahre als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand aufrechnen zu können, müssen kumulativ folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die falsche zeitliche Abgrenzung muss wesentlich sein. Es muss sich um einen für die Unternehmung
    erheblichen Betrag handeln.
  • Die falsche zeitliche Abgrenzung muss mit dem Versuch einer Steuerumgehung verbunden sein.

Periodenfremder Steueraufwand kann auch vermieden werden, indem bei wesentlichen steuerlichen Korrekturen im Veranlagungsverfahren die Steuerrückstellung durch die Steuerverwaltung angepasst wird.

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