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Umsetzung der STAF im Kanton Bern

1 Überblick

Per 1.1.2020 trat das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Im Kanton Bern erfolgte die Umsetzung der steuerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 3. März 2020 (Steuergesetzrevision 2021). Die entsprechenden Bestimmungen wurden rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Die STAF hatte zwingend die Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften zur Folge. Mit dem Wegfall der kantonalen Sondernormen kommen für die bisherigen Statusgesellschaften die ordentlichen Gewinnsteuersätze zum Tragen, was zu einer Zunahme der Steuerbelastung führt. Die STAF sieht deshalb für die Kantone teils obligatorische, teils fakultative Entlastungsmassnahmen und eine Übergangsregelung vor.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die im Kanton Bern ab dem 1. Januar 2020 geltende Ordnung mit entsprechender Verlinkung zu den Detailbeiträgen:

Thema Art. StG Art. StHG Art. DBG
Aufgabe des privilegierten Steuerstatus (Statuswechsel) T7-1    
Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht 88a und 88b 24c und 24d 61a und 61b
Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F+E) 90 Abs. 3 bis 6 25a  
Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten ("Patentbox") 85a und 85b 24b  
Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen 90a 25b  
Erhöhter Bundessteueranteil der Gemeinden 2a    

2 Interkantonale Aspekte

Bei der Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften wie auch der Zulässigkeit von in der STAF vorgesehenen Abzügen für die Unternehmungen bestehen kantonale Unterschiede. Die sich daraus ergebenden neuen Fragestellungen zu interkantonalen Aspekten der Besteuerung werden in der Praxis laufend geklärt.

Das Kreisschreiben Nr. 34 der SSK zeigt mit verschiedenen Beispielen die Mechanismen der interkantonalen Steuerausscheidung für Unternehmen auf, welche STAF-Ermässigungen beanspruchen.

Kreisschreiben Nr. 34 der SSK

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Fassung vom 09.09.2022

 

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