Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung

Hinweis:

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für getrennt veranlagte Ehegatten bzw. Eltern in separaten Haushalten und nicht für Konkubinatspaare.

Informationen zu Unterhaltsleistungen im Konkubinat finden sie im TaxInfo Beitrag Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften und betreffend Kinder im Merkblatt 12, Ziffer 12

1 Getrennte Veranlagung

Leben Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie ab dem Jahr der Trennung nicht mehr gemeinsam veranlagt. Massgeblich sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Steuerjahres.

Grundsätzlich gilt: Unterhaltsbeiträge an Ehegatten und minderjährige Kinder sind von der empfangenden Person zu versteuern und können von der leistenden Person in Abzug gebracht werden. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei und können nicht in Abzug gebracht werden (Art. 29, Abs. 1 Bst e StG bzw. Art. 24 Bst e DBG).

2 Unterhalt als steuerbares Einkommen

Unterhaltsbeiträge (auch Alimente genannt) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, sind bis zur Volljährigkeit des Kindes steuerbar (Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG bzw. Art. 23 Bst. f DBG). Die Steuerpflicht ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsbeiträge durch Zahlung von Geld, durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder in Form von Naturalleistungen erfolgen.

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist der nach Art. 276 ZGB geschuldete Unterhalt für das Kind bzw.der nach Art. 163 und 164 ZGB geschuldete Unterhalt für den Ehegatten, also der Lebensbedarf des Kindes und des Ehegatten. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung oder Ausbildung zählen beim Kind hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld.

Auch die Überlassung eines Eigenheims als Unterkunft für den empfangenden Ehegatten und die unter seiner elterlichen Obhut stehenden Kinder ist ein Unterhaltsbeitrag (Naturalleistung). Solange dafür nicht eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht grundbuchlich statuiert wurde, stellt die unentgeltliche Überlassung von Wohneigentum Eigennutzung des Eigentümers dar. Der Eigentümer hat deshalb den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern, kann ihn aber wiederum als Unterhaltsbeitrag zum Abzug bringen. Beim Unterhaltsberechtigten entspricht die steuerbare Leistung dem Eigenmietwert. Ausführlich zu Alimentenleistungen bei Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften: TaxInfo, Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften, Ziffer 4.2.

3 Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge

Der  Ehegatte bzw. Elternteil der Unterhaltsbeiträge erbringt, kann diese Leistungen von seinen Einkünften steuerlich vollumfänglich zum Abzug bringen (Art. 38 StG Bst. c StG bzw. Art. 33 Bst. c DBG). Nicht abziehbar sind einzig die Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder (vgl. Ziff. 1 hiervor).

Da der Abzug der Unterhaltsbeiträge eine steuermindernde Tatsache darstellt, muss der Unterhaltsleistende nachweisen, dass die Leistungen effektiv erbracht wurden. Unterhaltszahlungen werden in der Regel gestützt auf ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung erbracht. Sie sind jedoch auch steuerrelevant, wenn sie ohne Urteil oder schriftliche Vereinbarung geleistet werden.

3.1 Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung bzw. gerichtlichen Trennungsvereinbarung

3.1.1 Kinderunterhalt

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass  Unterhaltsleistungen, die in einer durch die Vormundschaftsbehörde oder den Richter genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegt sind, dem benötigten Unterhalt des Kindes i.S.v. Art. 133 i.V.m. Art. 276 ZGB entsprechen. Bei zusätzlichen Leistungen muss der unterhaltspflichtige Elternteil nachweisen, inwiefern sie die Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes bezwecken.

Der Lebensbedarf umfasst alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Steuerbar und daher abzugsfähig sind Beiträge an Zahnarztkosten, Musikunterricht, Klaviermiete oder Ferienlager. Nicht vom geschuldeten Unterhalt umfasst ist hingegen die Finanzierung einer extravaganten Freizeitbeschäftigung (z.B. Flugunterricht). Hierbei handelt es sich eher um eine Schenkung des Leistenden, als um eine steuerbare Unterhaltsleistung.

3.1.2 Ehegattenunterhalt

Auch betreffend den Ehegattenunterhalt ist davon auszugehen, dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Unterhaltsleistungen dem benötigten Unterhalt des Ehegatten gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 176 ZGB entsprechen. Bei zusätzlichen Leistungen muss der unterhaltspflichtige Ehegatte nachweisen, dass sie die Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers bezwecken und dass der laufende Lebensbedarf des Empfängers durch die in der Vereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.

Die Unterhaltspflichten zwischen getrennten Ehegatten haben nicht den gleichen Umfang wie die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber den Kindern. Anders als bei Kindern gehört somit nicht alles, was der Ehegatte für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt, zum gebührenden Lebensunterhalt gemäss Art. 163 und 164 ZGB.

3.2 Vorliegen einer "einfachen" schriftlichen Vereinbarung

Alle Leistungen, die der unterhaltspflichtige Ehegatte bzw. Elternteil gestützt auf eine einfache schriftliche Vereinbarung erbringt, sind grundsätzlich als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren. Das Bestehen einer einfachen schriftlichen Vereinbarung sagt noch nichts über den tatsächlichen Lebensbedarf des Empfangenden aus. Zusätzliche Leistungen sind daher als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, wenn sie dem Lebensbedarf des empfangenden Ehegatten bzw. Kindes dienen. Der leistende Ehegatte bzw. Elternteil muss nachweisen, dass die geleisteten Beiträge dem Lebensbedarf des empfangenden Ehegatten bzw. Kindes dienen.

3.3 Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung

Alle Beiträge des unterhaltspflichtigen Ehegatten bzw. Elternteil an den Lebensbedarf des empfangenden Ehegatten bzw. Kindes sind grundsätzlich als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren. Der leistende Ehegatte bzw. Elternteil muss nachweisen, dass die geleisteten Beiträge dem Lebensbedarf des empfangenden Ehegatten bzw. Kindes dienen.

4 Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen

Unterhaltsbeiträge stellen für die empfangende Person steuerbare Einkünfte dar (siehe Ziffer 2). Sie muss die ausgerichteten Unterhaltsleistungen als Einkünfte deklarieren. Soweit der unterhaltspflichtige Ehegatte bzw. Elternteil effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge berechtigt zum Abzug bringt, werden diese Unterhaltsleistungen beim empfangenden Ehegatten als Einkommen aufgerechnet, auch wenn dieser sie nicht deklariert hat. 

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist das Steuergeheimnis zu beachten. Grundsätzlich hat der getrennt veranlagte Elternteil bzw. Ehegatte kein Akteneinsichtsrecht. Vgl. Recht auf Einsicht in eigene Akten - TaxInfo - Kanton Bern

Ausnahmsweise erhält der nicht beteiligte Elternteil Einsicht in die Verfahrensakten des anderen Elternteils, wenn seine eigene Rechtsstellung betroffen ist. Dabei wird nicht die volle Akteneinsicht gewährt. Vielmehr können nur Unterlagen eingesehen werden, welche Auswirkungen auf die eigene Veranlagung haben. Das betrifft einzig die von einem Elternteil bzw. Ehegatten deklarierten Unterhaltsbeiträge, sofern sich diese auf die eigene Veranlagung auswirken. Damit wird das Steuergeheimnis nicht verletzt (BGE 131 II 553).

____________________
Fassung vom 31.08.2023

 

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt