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Vergabungsabzug

1 Grundsätze

Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen in Abzug gebracht werden. Steuerlich abziehbar sind:

a) Spenden an Bund, Kanton und Gemeinden,
b) Spenden an Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften und
c) Spenden an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind.

Eine Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken berechtigt nicht zum Abzug.

Der Vergabungsabzug ist begrenzt auf 20 Prozent des Reineinkommens (Art. 38a Bst.a StG bzw. Art. 33a DBG). Als Spenden gelten alle freiwilligen Leistungen von Geld oder anderen Vermögenswerten, für welche keine Gegenleistung erzielt wird. Bei Sachspenden ist der Marktwert massgebend und auf Verlangen nachzuweisen. Werden Kleider der Kleidersammlung übergeben, haben diese keinen Marktwert mehr. Ein Vergabungsabzug ist deshalb nicht möglich.

Nicht als Spenden gelten Mitgliederbeiträge und Arbeitsleistungen:

- Wer Mitgliederbeiträge leistet, erhält dafür immer in irgendeiner Form eine Gegenleistung. Statutarische Mitgliederbeiträge sind deshalb nicht als Spenden abziehbar.
- Als steuerlich abziehbare Spenden gelten nur Leistungen, welche zu einem Vermögensabgang führen. Es muss sich also um die Leistung von Geld oder anderen Vermögenswerten wie z.B. Schmuck oder Immobilien handeln. Die Leistung von Arbeitsdiensten (sog. "Zeitspende") ist steuerlich nicht abziehbar.

Ebenfalls nicht zu den Spenden zählen Schulgelder für den Besuch von steuerbefreiten Privatschulen. Ein Vergabungsabzug ist aber zulässig, wenn über die Schulgelder hinaus freiwillige Zahlungen erfolgen. Als freiwillig können nur Beiträge betrachtet werden, welche ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung erbracht werden. Als Spenden berücksichtigt werden können damit in der Regel freiwillige Zuschüsse zur allgemeinen Verwendung, Weihnachtsgelder, Sponsorenlaufbeiträge etc.. Demgegenüber gelten Elternbeiträge (Schulgelder), welche gestützt auf die Schulordnung bzw. Schulgeldvereinbarung geleistet werden, nicht als freiwillige Leistungen. Solche Beiträge und anderweitige Schulkosten (Schulmaterial, Kosten für Ausflüge etc.) können nur als Ausbildungskosten gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG geltend gemacht werden. 

2 Vergabungen von juristischen Personen

Den Vergabungsabzug können auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) vornehmen. Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit sind, können (auch ohne Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit) im Umfang von 20 Prozent des Gewinns abgezogen werden (Art. 90 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG).

Die Berechnungsgrundlage für den maximalen Vergabungsabzug ist der handelsrechtlich ausgewiesene Gewinn vor Steuern und Vergabungsabzug und vor der Verrechnung von Vorjahresverlusten. Zudem gilt bei den Kantons- und Gemeindesteuern:

  • Die STAF-Massnahmen werden in der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt
  • Ein allfälliger Rohgewinn aus einem Grundstückverkauf wird in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen.

Damit entspricht der bei den Kantons- und Gemeindesteuern zulässige Abzug in der Höhe dem zulässigen Abzug bei der direkten Bundessteuer, es ergeben sich keine Differenzen.

Über den maximalen Vergabungsabzug hinausgehende Zuwendungen werden im steuerbaren Reingewinn der juristischen Person aufgerechnet. Wird der maximale Vergabungsabzug überschritten, erfolgt zudem im Falle von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beim Beteiligungsinhaber eine entsprechende Aufrechnung von steuerbarem Vermögensertrag infolge verdeckter Gewinnausschüttung (ev. Teilbesteuerung).

Der Beteiligungsinhaber kann als Privatperson Vergabungen in Abzug bringen. Soweit die privat vorgenommenen Vergabungen die Limite von 20 Prozent des Reineinkommens inklusive der verdeckten Gewinnausschüttung noch nicht erreicht haben, kann der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung als private Vergabung abgezogen werden.

3 Verzeichnis der steuerbefreiten Organisationen

3.1 Allgemeine Hinweise zum Verzeichnis und zur Abziehbarkeit von Spenden

Die Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis über die wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 164 Abs. 2 StG). Im Verzeichnis sind nur Institutionen aufgeführt, welche ihren Sitz im Kanton Bern haben.

- Die mit "voll" gekennzeichneten Institutionen sind vollumfänglich wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit.
  Spenden an diese Institutionen sind im gesetzlichen Rahmen abzugsfähig.
- Mit "teilweise" bezeichnete Institutionen sind nur beschränkt wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit. Sie verfolgen daneben noch Kultuszwecke oder anderweitige nicht steuerbefreite Zwecke. Solche Institutionen sind verpflichtet, für die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecke Spartenrechnungen zu führen. Mittels Spartenrechnung werden diese Zwecke organisatorisch und buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten der Institution abgegrenzt (getrennte Buchhaltung und Kontenführung).
  Spenden an solche Institutionen sind im gesetzlichen Rahmen abzugsfähig, sofern die Spende ausdrücklich an die wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreite Tätigkeit der Institution geleistet und von dieser entsprechend verwendet und bescheinigt worden ist. Spenden an die übrigen Tätigkeiten, welche den Sparten Kultuszwecke oder nicht steuerbefreite Zwecke zugewiesen werden, sind nicht abzugsfähig.

Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen per 06.02.2024

3.2 Aufnahme im Verzeichnis und Sperrung des Eintrages

Das Verzeichnis ist nicht abschliessend und wird laufend vervollständigt. 

Juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Bern wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit wurden und nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, können sich bei der Steuerverwaltung melden. Es handelt sich dabei beispielsweise um Institutionen, welche vor 1995 von der Steuerpflicht befreit worden sind.

Sämtliche Institutionen dürfen ihren Eintrag im Verzeichnis jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung sperren lassen (Art. 164 Abs. 2 StG).

Die Mitteilungen sind an folgende Mailadresse zu richten:

steuerbefreiung.sv@be.ch

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Fassung vom 14.03.2024 

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