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Verjährung

Durch die Verjährungsfrist wird die Ausübung eines Rechtes zeitlich begrenzt. Der Zweck der Verjährung ist die Wahrung der Rechtssicherheit. Nach Ablauf der Frist kann das Recht nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Die Verjährung kann unterbrochen werden und stillstehen. Nach dem Verstreichen einer Maximaldauer (absolute Verjährungsfrist) läuft sie aber endgültig ab.

Das Steuergesetz kennt die Veranlagungs- sowie die Bezugsverjährung, die in den Artikeln 162 bzw. 163 StG ( Art. 120 bzw. Art. 121 DBG)  festgehalten ist.

1 Veranlagungsverjährung

Relative Verjährungsfrist

Nach Art. 162 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Damit wird nicht nur die Frist für die Einleitung des Verfahrens festgesetzt, vielmehr umfasst sie auch die Durchführung der Veranlagung. Die Verjährungsfrist für die Steuerperiode 2015 beginnt somit am 1.Januar 2016 zu laufen und endet, ohne Unterbrechungshandlung, fünf Jahre später am 31.Dezember 2020. Die Veranlagung ist bis zu diesem Datum abzuschliessen und nicht nur einzuleiten.

Absolute Verjährungsfrist

Daneben existiert eine absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Diese tritt ungeachtet von Unterbrechungshandlungen ein. Die Steuerveranlagung der Steuerperiode 2005 muss somit spätestens bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

2 Bezugsverjährung

Relative Verjährungsfrist

Bei der Bezugsverjährung geht es um die zeitliche Begrenzung des Bezuges der Steuerforderung. Die Steuerbehörde soll die Eintreibung der Steuern nicht jahrelang hinausschieben. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Veranlagung zu laufen ( Art. 163 StG).

Absolute Verjährungsfrist

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Der Eintritt der absoluten Verjährung kann nur durch die Ausstellung eines Verlustscheines verhindert werden.Nach oben

3 Stillstand der Verjährung

Stillstand oder fehlender Beginn der Verjährung bedeutet, dass dieser Zeitraum für die Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden darf. Die Frist läuft weiter oder beginnt, sobald der Hemmungsgrund wegfällt.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens
  2. bei Stundungsgesuchen
  3. bei fehlendem Aufenthalt oder steuerlichem Wohnsitz der steuerpflichtigen oder mithaftenden Person in der Schweiz
  4. für die Grundstücksgewinnsteuer bei fehlender Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes.

4 Unterbrechung der Verjährung

Jede Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet ist, führt zu einem neuen Fristenlauf. Sie stellt also einen Unterbrechungsgrund dar. Die Einforderungshandlung muss der steuerpflichtigen Person resp. deren bevollmächtigtem Vertreter zur Kenntnis gebracht werden.

Als Einforderungshandlung genügt u.a. die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung, die Aufforderung zur Ergänzung der Beilagen zur Steuererklärung (Belegeinforderung), die Vorladung zur Einvernahme einer steuerpflichtigen Person, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen. Dabei kann ein einziges Schreiben für mehrere Steuerjahre verjährungsunterbrechend wirken.

Jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person (bspw. das vorbehaltlose Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung, vgl. BGE 2C_884/2018, E. 3.3.2), die Einreichung eines Erlassgesuches sowie die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens stellen ebenfalls Unterbrechungsgründe dar.

5 Folgen der Verjährung

Sowohl die Veranlagungs- wie auch die Bezugsverjährung werden von Amtes wegen berücksichtigt (so auch das Bundesgericht in BGE vom 29. Oktober 1987 in ASA 59/255).

Aufgrund der Rechtsprechung ist eine trotz Verjährung erfolgte Veranlagung allerdings nicht nichtig (BGE 133 II 366 E. 3.4). Die Verjährung kann aber in einem Rechtsmittelverfahren einredeweise geltend gemacht werden bzw. ist in einem derartigen Verfahren erneut von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Somit erfolgt eine Veranlagung trotz Verjährung höchstens irrtümlich und kann in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. Der Steuerpflichtige muss dieses Rechtsmittelverfahren aber rechtzeitig anheben. Erwächst die Veranlagungsverfügung jedoch in Rechtskraft, kann die Forderung durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Art. 120 DBG N20 ff.). 

Das kantonale Recht stimmt mit dem Bundesrecht überein ( Art. 120 und Art. 121 DBG).

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Fassung vom 21.01.2022

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