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WIR-Geld

1 Bewertung im Jahresabschluss

Unabhängig davon, ob eine Unternehmung WIR-Teilnehmerin ist oder nicht, werden Wertberichtigungen auf WIR-Geld steuerlich nur dann anerkannt, wenn diese auch handelsrechtlich vorgenommen wurden. Rein steuerliche Korrekturen sind aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips nicht zulässig.

Handelsrechtlich vorgenommene Wertberichtigungen werden im Umfang von 20 Prozent des Nominalwerts steuerlich ohne nähere Abklärungen akzeptiert. Weitergehende Wertberichtigungen werden nur akzeptiert, soweit diese handelsrechtlich notwendig waren.

2 Berücksichtigung tatsächlich eingetretener Verluste

Muss das WIR-Geld unter dem Nominalwert bzw. dem steuerlich anerkannten Buchwert verwertet werden, so wird der tatsächlich eingetretene und verbuchte Verlust bei der Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung berücksichtigt. Der Verlust muss geschäftsmässig begründet sein. Eine Veräusserung mit Verlust an eine nahestehende Person ist geschäftsmässig nur begründet, wenn der vereinbarte Preis einem Drittvergleich standhält (SRK i.S. K. vom 13. April 1999).

3 Privatentnahmen und Veräusserung an Anteilseigner

Bei der Überführung von WIR-Geld aus dem geschäftlichen in den privaten Vermögensbereich (resp. von der Gesellschaft an die Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen) wird ein allfälliger Einschlag auf den entnommenen WIR-Geldern im Einzelfall gewürdigt. Die Ausführungen unter Ziffer 4 gelten nicht für mitarbeitende Anteilseigner.

4 Abgabe an Arbeitnehmer

4.1 Lohn

Dem Arbeitnehmer, der WIR-Geld anstelle von vertraglich geschuldetem Lohn oder anstelle von Gratifikation, Boni und dergleichen erhält, fliesst steuerbares Erwerbseinkommen zu. Das WIR-Geld wird im vollen Umfang zum Nominalwert als Einkommen besteuert.

4.2 Verkauf

Verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer WIR-Geld mit bis zu 20% Einschlag, ergeben sich für den Arbeitnehmer keine Steuerfolgen.

Verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer WIR-Geld mit mehr als 20% Einschlag, gilt die Differenz zwischen Nominalwert abzüglich 20% und bezahltem Verkaufspreis als Gehaltsnebenleistung. Der Differenzbetrag stellt steuerbares Einkommen des Arbeitnehmers dar und ist im Lohnausweis in Ziffer 14 zu deklarieren.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer kauft WIR-Geld mit einem Nominalwert von CHF 1 000 für CHF 600 (40% Einschlag) von seinem Arbeitgeber.

CHF 1 000 (Nominalwert) ./. 200 (20% vom Nominalwert) ./. 600 (Kaufpreis) = CHF 200 steuerbare Gehaltsnebenleistung.

Im Umfang von CHF 200 liegt eine Gehaltsnebenleistung vor.

5 Liegenschaften

Sofern WIR-Geld in Liegenschaften investiert werden soll, sind die Mittel immer zum Nominalwert in den privaten Vermögensbereich des Anteilseigners zu überführen. Dem Arbeitnehmer wird beim Ankauf von WIR-Geld für Investitionen in Liegenschaften kein Einschlag nach Ziffer 4.2 gewährt. Das gilt beim Erwerb von Immobilien mit WIR-Geld, der Verwendung von WIR-Geld für steuerlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt und bei wertvermehrenden Investitionen in private Liegenschaften (vgl. BGE 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003).

Wird eine Liegenschaft mit WIR-Geld gekauft, wird bei der Grundstückgewinnsteuer immer auf den Nominalwert des WIR-Geldes abgestellt. Ein Einschlag auf dem WIR-Geld bleibt für die Erlösbestimmung unerheblich.

6 Privateinlagen und Veräusserung an die juristische Person

6.1 Personenunternehmung:

Die Überführung von beweglichem Privatvermögen ins Geschäftsvermögen kann zum Verkehrswert erfolgen. Als Verkehrswert gilt im Falle von WIR-Geld der Erwerbspreis vor der Überführung ins Geschäftsvermögen.

6.2 Juristische Person:

Die Einbringung/Veräusserung an die juristische Person kann zum Verkehrswert erfolgen. Als Verkehrswert gilt der Erwerbspreis des Einbringers. Eine Veräusserung über dem Erwerbspreis stellt eine geldwerte Leistung der juristischen Person an den Anteilsinhaber dar.

7 Inkasso

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt kein WIR-Geld entgegen.

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Fassung vom 26.04.2013

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