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Untervermietung von Wohnräumen

1 Einleitung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für private Mieterinnen und Mieter von Wohnraum, die ihre Mietwohnung/-haus an Dritte ganz oder teilweise untervermieten z.B. via Airbnb, Booking o.ä..  

2 Einkommen aus Untervermietung

Wer als Mieterin oder Mieter seinen gemieteten Wohnraum an Dritte untervermietet, muss den vereinnahmten Mietzins als Einkommen versteuern. In der Steuererklärung ist der Nettomietertrag (Bruttomietertrag abzüglich der nachfolgend dargestellten Abzüge) als "weitere steuerbare Einkünfte" anzugeben.

3 Abzug des eigenen Mietzinsaufwands

Steuerlich abziehbar ist der für das Mietobjekt während der Zeit der Untervermietung anfallende eigene Mietzins. Bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers kann der anteilige Mietzins in Abzug gebracht werden (eigener Mietzins ohne Nebenkosten geteilt durch Anzahl Zimmer).

4 Abzug für möblierte Vermietung

Ist der untervermietete Wohnraum möbliert, kann ausserdem ein pauschaler Abzug von 33,33 % vom vereinnahmten Untermietzins vorgenommen werden. Durch den Abzug für möblierte Vermietung gelten ausser dem eigenen Mietzins jedoch alle im Zusammenhang mit der Untervermietung stehenden Kosten als abgegolten. 

Mit dem «Abzug für möblierte Vermietung» werden insbesondere folgende Kosten abgegolten:

  • Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Strom

  • Abnutzung (Abschreibung) Mobiliar, Wäsche, Geschirr usw.

  • Reinigung/Lohn Reinigungspersonal/Reinigung durch Dritte

  • Verbrauchsartikel der Vermietung (Reinigungsmittel, Lebensmittel, WC-Papier etc.)

  • Gästeempfang / Repräsentationsspesen / Gästetransport

  • Kurtaxe

  • Vermittlungsgebühren, Werbung, Inserate, Prospekte

  • Internet, Büromaterial, Porto, Telefon, EDV, Hard- und Software

  • Mobiliarversicherung

  • Betreibung / Inkasso

5 andere Abzüge

Ist der untervermietete Wohnraum nicht möbliert, sind an Stelle des pauschalen "Abzugs für möblierte Vermietung" die auf die Untervermietung entfallenden Nebenkosten sowie die sonstigen mit Rechnungen belegbaren Aufwendungen für die Untervermietung abzuziehen. 

6 Beispiele

Eine Person vermietet ein möbliertes Zimmer ihrer Mietwohnung während insgesamt sechs Monaten pro Jahr. Der eigene  monatliche Mietzins für die 5 1/2 Zimmer Wohnung beträgt CHF 3'000 (ohne Nebenkosten). Der vereinnahmte Untermietzins für das Zimmer beträgt CHF 6'600.  

vereinnahmter Untermietzins für möbliertes Zimmer (6 Monate)

6'600

Abzug für möblierte Vermietung (33,33%)

- 2'200

Abzug eigener Mietzins pro Monat entfallend auf des vermietete Zimmer

CHF 3'000 / 5 Zimmer = CHF 600 pro Zimmer * 6 Monate Untervermietung

- 3'600

Nettomietertrag
(in der Steuererklärung anzugeben)

800

In der Steuererklärung ist der so berechnete Nettomietertrag als "weitere steuerbare Einkünfte" anzugeben.

Eine Person vermietet ihre möblierte Mietwohnung für zehn Monate. Der eigene monatliche Mietzins für die Wohnung beträgt CHF 1'500 (ohne Nebenkosten). Der gesamte vereinnahmte Untermietzins beträgt CHF 18'000.  

vereinnahmter Untermietzins für möblierte Mietwohnung (10 Monate)

18'000

Abzug für möblierte Vermietung (33,33%)

- 6'000

Abzug eigener Mietzins pro Monat

CHF 1'500 * 10 Monate Untervermietung


- 15'000

Nettomietertrag
(≤ 0 ist nicht als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben)


-3'000

Ist der so berechnete Nettomietertrag negativ oder CHF 0, ist er nicht in der Steuererklärung anzugeben.

Hinweis

Wer als Eigentümerin oder Eigentümer privat möblierten Wohnraum vermietet, muss den vereinnahmten Mietzins ebenfalls als Einkommen versteuern. Informationen hierzu finden Sie  im TaxInfo-Beitrag Vermietung möblierter Liegenschaften.

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Fassung vom 14.12.2023

 

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