Der Liquidationsgewinn aus der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt einer separaten Steuer zu privilegierten Steuersätzen, wenn die steuerpflichtige Person das 55. Altersjahr erreicht hat oder infolge Invalidität unfähig geworden ist, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Gleiches gilt bei Personen, welche eine geerbte Unternehmung liquidieren.
Die Einzelheiten sind in den folgenden Merkblättern und Kreisschreiben ausführlich dargestellt:
Merkblatt 10
"Separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit"
Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV
"Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit" mit diversen Anhängen.
Fassung vom Oct 24, 2024