Voraussetzungen
Auslagen für ein Arbeitszimmer gehören steuerlich zu den sogenannten übrigen Berufskosten. Sie können wählen, ob Sie den Pauschalabzug für übrige Berufskosten geltend machen oder ob Sie die effektiven Kosten für ein Arbeitszimmer abziehen wollen. Damit die effektiven Kosten für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können, müssen folgende vier Voraussetzungen vorliegen:
Vom Arbeitgeber wird kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Als Nachweis dient beispielsweise eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er keinen Arbeitsplatz anbietet. Zumutbar ist es hingegen, wenn zwar kein Arbeitsplatz zur alleinigen Nutzung, aber die Möglichkeit zur Mitbenützung von Arbeitsplätzen („Shared Desks“) besteht oder sonstige dynamische Arbeitsplatzkonzepte („Smart-Working“) gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2017 vom 31. Mai 2018).
Coronavirus-Krise: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern geht für die Zeit der Coronavirus-Krise (März 2020 bis Ende 2021) davon aus, dass die Voraussetzung "kein zumutbarer Arbeitsplatz“ erfüllt ist. Für diese Zeit muss ausnahmsweise kein Nachweis erbracht werden, dass eine Tätigkeit am Arbeitsort nicht möglich war.In der privaten Wohnung steht für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Zimmer muss hauptsächlich als Büro dienen, ein Arbeitsplatz in einem sonst privat genutzten Zimmer (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Vorraum) genügt nicht. Das bedeutet, dass die Anzahl der Zimmer in der Wohnung bzw. im Haus über den familiären Wohnbedarf hinausgehen muss.
Das Arbeitszimmer dient hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken. Dieses Kriterium bezieht sich auf das Zimmer: Bei einer beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers an wenigstens zwei ganzen Arbeitstagen (8 h) oder vier halben Arbeitstagen (4 h) pro Woche ist dieses Kriterium erfüllt. Leben mehrere Personen gemeinsam, so kann das Kriterium durch die Personen gemeinsam erfüllt werden, wenn beide Personen die Voraussetzung gemäss Ziffer 1 erfüllen (bspw. indem Person A das Zimmer 1 Tag nutzt und Person B 1.5 Tage).
Das Arbeitszimmer wird regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten benutzt. Dieses Kriterium bezieht sich auf die Person, welche den Abzug geltend macht: Die Wesentlichkeit ist gegeben, wenn mindestens 40% des jeweiligen Arbeitspensums von zu Hause aus erledigt wird.
Berechnung der Kosten für das Arbeitszimmer
Mietwohnungen/- häuser
Die Höhe der abziehbaren Kosten richtet sich bei Mietwohnungen/- häusern nach der Anzahl Zimmer und dem jährlichen Mietzins,
Mietzins pro Jahr (ohne Nebenkosten und Garage)
Anzahl Zimmer + 2 (Anteil Küche, Bad usw.)
Als Kosten für Heizung, Licht und Reinigung sind pro Jahr pauschal CHF 300 abziehbar.
Beispiel:
CHF 20'000 Mietzins pro Jahr (ohne Nebenkosten und Garage)
3 Zimmer + 2
= CHF 4'000 + CHF 300 Kostenanteil
= CHF 4'300 Abzug für Arbeitszimmer
Eigentumswohnungen bzw. eigenes Haus
Bei Eigentumswohnungen bzw. eigenem Haus ergeben sich die abziehbaren Kosten aus 0.8 Raumeinheiten (RE) für ein Arbeitszimmer, dem Mietwert in Franken pro Einheit (MPE) und dem Mietwertfaktor. Diese Werte können Sie der Verfügung des amtlichen Wertes, dem Mietwertblatt und dem Bewertungsprotokoll (kann bei der Gemeinde bezogen werden) entnehmen.
[MPE] × 0.8 × [Mietwertfaktor Kanton]
Als Kosten für Heizung, Licht und Reinigung sind pro Jahr pauschal CHF 300 abziehbar.
Beispiel:
CHF 2'000 (MPE) × 0,8 (RE) × 76% (Mietwertfaktor)
= CHF 1'216 + CHF 300 Kostenanteil
= CHF 1'516 Abzug für Arbeitszimmer
Beispielfälle Arbeitszimmerabzug
Fassung vom 30. Juli 2024