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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA

1 Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern kann gemäss Art. 2 BG gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41 von Arbeitgebenden für die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden angewendet werden, wenn

  • der einzelne Lohn den Grenzbetrag von CHF 22‘050 pro Jahr (Stand 2023) nicht übersteigt,

  • die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den Betrag von CHF 58‘800 (Stand 2023) nicht übersteigt und

  • die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Zusätzlich wird verlangt, dass der Arbeitgebende in den letzten Jahren den Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachgekommen ist. Arbeitgebende, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann sowohl für Personen mit Schweizer Bürgerrecht als auch für ausländische Arbeitnehmende angewendet werden. Ausgenommen sind in Frankreich ansässige Grenzgänger, die im Kanton Bern einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese dürfen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich nicht im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Ausgeschlossen ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

2 Verfahren

Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern erhebt. Arbeitgebende, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordentlichen Abrechnungsverfahren kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen, wobei der Arbeitgebende den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden muss.

Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben (Art. 3, Abs. 2 BGSA).

Es ist dem Arbeitgebenden überlassen, ob er über das vereinfachte Abrechnungsverfahren abrechnen will oder nicht. Auf die Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren hat die steuerpflichtige Person keinen Einfluss. Die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur oder Rückerstattung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Steuern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Steuerabzug von 5% hat daher endgültigen Charakter (unter Vorbehalt von abweichenden Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen).

3 Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 5% (0,5% direkte Bundessteuer sowie 4,5% Kantons- und Gemeindesteuer) zu erheben. Damit sind die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinde abgegolten. Die entsprechenden Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht herangezogen. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden bei der Besteuerung im vereinfachten Verfahren nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen von Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Bern nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision von 10% des gesamten von ihr einkassierten Quellensteuerbetrages an die kantonale Steuerverwaltung. Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Bestätigung über den Steuerabzug aus.

Weitere Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie im Beitrag 2.07 der AHV/IV .

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Fassung vom 31.08.2023

 

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