Der Kriegssituation in der Ukraine hat weitreichende Folgen, welche auch in der Schweiz spürbar sind. Nachfolgend werden einige Lebenssituationen und deren steuerliche Beurteilung im Steuerjahr 2022 dargestellt.
1 Schutzsuchende – Status und finanzielle Unterstützung
Die Schutzsuchenden aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022). Beim Schutzstatus «S» handelt es sich um eine rückkehrorientierte Aufenthaltsregelung. Deshalb begründen Schutzsuchende mit Ausweis S in der Schweiz grundsätzlich keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Sie sind aktuell nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Sie werden deshalb unabhängig ihres Alters durch die Aufenthaltsgemeinden im Quellensteuerregister aufgenommen.
Ausnahmsweise begründen Schutzsuchende mit Ausweis S jedoch Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich länger als 2 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt haben (z.B. die Kernfamilie befindet sich gemeinsam im Kanton Bern und die Kinder sind hier eingeschult oder in einer Ausbildung, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz, Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz usw.)
Schutzsuchende Personen, welche finanzielle Unterstützung benötigen, können bei den regionalen Partnern des Kantons Bern Asylsozialhilfe beantragen. Die Asylsozialhilfe ist grundsätzlich tiefer angesetzt als die reguläre Sozialhilfe. Sie umfasst neben der Unterbringung und den Gesundheitskosten (Krankenkasse) auch die Auszahlung für den alltäglichen Bedarf des Lebens (Grundbedarf) und allfällige situationsbedingte Leistungen (SIL). Der regionale Partner klärt, ob die Personen bedürftig sind.
Weitergehende allgemeine Informationen finden Sie hier Wissenswertes für schutzsuchende Personen aus der Ukraine
2 Erwerbseinkommen von Personen mit Ausweis S
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Schutzsuchende aus der Ukraine mit dem Ausweis S dürfen ohne Wartefrist in der Schweiz arbeiten. Für ihr unselbstständiges Erwerbseinkommen sind sie quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, als Schuldner bzw. Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem Sitzkanton die Quellensteuern abzurechnen. Weitere Hinweise zur Quellensteuer finden Sie hier:
Selbständige Erwerbstätigkeit
Geht eine Person mit Ausweis S einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, unterliegt sie nur für dieses Einkommen der ordentlichen Veranlagung (beschränkte Steuerpflicht). Sie muss eine eigene Steuererklärung ausfüllen.
Hat die Person Wohnsitz in der Schweiz (unbeschränkte Steuerpflicht), unterliegt sie für sämtliche Einkünfte und sämtliches Vermögen der Steuerpflicht. Sie wird nachträglich ordentlich veranlagt. Auch diese Person muss eine eigene Steuererklärung ausfüllen.
Weitere Informationen zur Steuererklärung für nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) finden Sie hier:
Als selbstständig erwerbstätig gelten Personen, die unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und das wirtschaftliche Risiko tragen.
Weitere Informationen zur selbständigen Erwerbstätigkeit finden Sie hier:
3 Private Unterbringung
Erhalten Schutzsuchende, die privat untergebracht sind, Asylsozialhilfe, kann die Gastfamilie eine Mietkostenentschädigung beim zuständigen regionalen Partner beantragen. Diese beträgt im Kanton Bern CHF 195 pro Person und Monat. Die Mietkostenentschädigung soll die Unkosten decken für Unterkunft, Wäsche etc. Diese Entschädigung wird nicht besteuert, ist aber unter nicht steuerbare Einkünfte als Auslagenersatz in der Steuererklärung zu deklarieren Genugtuungen und andere Entschädigungen. Privat untergebrachte Flüchtlinge, die nicht bedürftig sind, erhalten keine Asylsozialhilfe und folglich auch keine Mietkostenentschädigung. Die unentgeltliche Aufnahme von Schutzsuchenden hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Eigenmietwertes.
Bezahlt eine schutzsuchende Person eine marktübliche Miete für die Räumlichkeiten, sind die vereinnahmten Mietzinse entsprechend den geltenden Bestimmungen zu versteuern. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Vermietung möblierter Liegenschaften. Wird nur ein geringes Entgelt bezahlt, übersteigt dieses aber den anteiligen Eigenmietwert, ist dieser Überschuss ebenfalls als Mietertrag zu versteuern.
4 Private Unterstützung von Schutzsuchenden
Haben Sie im Steuerjahr 2022 schutzsuchende Personen mit Status S finanziell unterstützt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterstützungsabzug geltend machen.
Schutzsuchende mit Status S, welche einen Anspruch auf Asylsozialhilfe haben, gelten im steuerrechtlichen Sinne als unterstützungsbedürftig. Die erforderliche Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit wird im Jahr 2022 allgemein angenommen. Für die Steuerjahre ab 2023 ist die erforderliche Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der unterstützten Schutzsuchenden durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen. Für die Gewährung des Abzuges müssen Beiträge von mind. CHF 4'600 (Kanton) bzw. CHF 6'500 geleistet worden sein. Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die Unterstützungsbeiträge nicht mindestens in dieser Höhe geleistet wurden. Das ist von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen.
Die Aufnahme von finanziell bedürftigen Schutzsuchenden im eigenen Zuhause wird vom Kanton mit der Mietkostenentschädigung abgegolten. Daher zählt die Gewährung von Logis nicht als Unterstützungsleistung für den Unterstützungsabzug. Wird eine ganze Wohnung/Haus zur Verfügung gestellt, gilt der Eigenmietwert als Unterstützungsleistung unter Anrechnung der erhaltenen Entschädigung (Mietkostenentschädigung oder Mietertrag).
Weitere Informationen zum Unterstützungsabzug finden Sie hier: Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen
5 Spenden
Spenden zugunsten von schutzsuchende Personen mit Status S können steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug gemäss Ziffer 4 erfüllt sind. Anders sieht es aus, wenn steuerbefreite Institutionen oder das Gemeinwesen finanziell unterstützt werden. In diesen Fällen kann eine steuerlich abziehbare Vergabung vorliegen.
Weitere Informationen zum Vergabungsabzug finden Sie hier: Vergabungsabzug
Fassung vom 13 Feb 2026