1 Bruchzinsen
Bruchzinsen sind Vergütungen des Schuldners (z.B. Bank) an den Inhaber des Wertpapiers. Sie werden bei vorzeitiger Rückzahlung von Kassenscheinen vergütet. Der Titel wird zurückgenommen und liquidiert. Bruchzinsen unterliegen sowohl der Einkommens- als auch der Verrechnungssteuer. Lassen sich Bruchzinsen nicht eindeutig als solche identifizieren, sind Bankbescheinigungen einzufordern.
2 Marchzinsen
Marchzinsen sind Vergütungen für aufgelaufene, aber noch nicht fällige Zinsen, die der Käufer (Drittperson) des Wertpapiers dem Verkäufer bezahlt. Marchzinsen unterliegen weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer. Bezahlte Marchzinsen sind nicht abzugsfähig