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Säule 3a

1 Grundsätze

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (KS Nr. 18) erlassen.

Für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG.

Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge:

Steuerjahr Maximalabzug
2001/2002 CHF 5'933
2003/2004 CHF 6'077
2005/2006 CHF 6'192
2007/2008 CHF 6'365
2009/2010 CHF 6'566
2011/2012 CHF 6'682
2013/2014 CHF 6'739
2015/2016 CHF 6'768
2017/2018 CHF 6'768
2019/2020 CHF 6'826
2021/2022 CHF 6'883
2023 CHF 7'056

Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen.

Das ergibt folgende Maximalabzüge:

Steuerjahr Maximalabzug 
2001/2002 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 29'664
2003/2004 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 30'384
2005/2006 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 30'960
2007/2008 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 31'824
2009/2010 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 32'832
2011/2012 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'408
2013/2014 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'696
2015/2016 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840
2017/2018 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840
2019/2020 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'128
2021/2022 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'416
2023 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 35'280

2 Vorbezüge und Barauszahlungsgründe

2.1 Mehr als fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter

Das Kapital kann vor Vollendung des 59. Altersjahres (Frauen) bzw. 60. Altersjahres (Männer) ausschliesslich in folgenden Ausnahmefällen bezogen werden:

  • a) Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von bestehenden Hypotheken. Kapitalien der gebundenen Vorsorge können vorzeitig zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum bezogen werden und gelten als zusätzliches Eigenkapital. Ein Vorbezug darf alle 5 Jahre getätigt werden und kann jeweils ohne Mindestbetrag vorgenommen werden. Diese "Sperrfrist" bezieht sich auf eine Vorsorgeeinrichtung. Bestehen Vorsorgeverträge bei zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen, kann in einem Jahr ein Vorbezug aus einem Vorsorgevertrag getätigt werden (z.B. Säule 3a Konto bei Bank A), im darauffolgenden vom anderen (z.B. Säule 3a Konto bei Bank B)
  • b) Für den Einkauf in eine Pensionskasse (steuerneutral)
  • c) Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit
  • d) Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
  • e) Bezug einer Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung und das Invaliditätsrisiko ist nicht mit einer Zusatzversicherung abgesichert
  • f) Beim Tod des Vorsorgenehmenden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung an die Begünstigten.

2.2 Ab fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter AHV

Die Vorsorgeverhältnisse können ab Alter 59 (Frauen) bzw. Alter 60 (Männer) bis zum ordentlichen Rentenalter (64 Jahre Frauen und 65 Jahre Männer) beliebig aufgelöst werden. Bei mehreren Vorsorgeverhältnisse (z.B. Vorsorgekonto und Versicherungspolice) können sie auch in verschiedenen Steuerjahren aufgelöst werden. Mit Erreichen des Rentenalters der AHV werden die Kapitalleistungen jedenfalls fällig und ausbezahlt, wenn die Erwerbstätigkeit nicht fortgesetzt wird.

2.3 Bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter AHV

Wird auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Leistungen aus der Säule 3a im Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit fällig und ausbezahlt, spätestens jedoch mit Vollendung des 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) Altersjahres.

3 Besondere Situationen

3.1 Frühpensionierung oder Pensionierung

Nach erfolgter Frühpensionierung oder Pensionierung darf grundsätzlich nicht mehr in die gebundene Vorsorge 3a eingezahlt werden. Üben die Frühpensionierten oder die Pensionierten aber einen Nebenerwerb mit einem AHV/IV-pflichtigen Nebenerwerbseinkommen aus, können sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Leisten sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, weil sie Rentenbezüger sind (passive Zugehörigkeit, d. h. Rentenbezug), so können sie bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("grosser Abzug"). Sind sie noch aktiv (d. h. noch kein Rentenbezug, aber allenfalls auch keine Leistung von Beiträgen mehr) bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, können sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Rentenalters jährlich bis zu 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("kleiner Abzug").

Beispiel:

Angaben CHF  CHF 
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bis Pension
(1.1.-30.6.2011), mit Anschluss an 2. Säule
120'000  
Zulässiger Abzug (2011), sofern Einzahlung bis 30.6.2011 erfolgt   6'682
     
Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit nach Pension (1.7.-31.12.2011), ohne Anschluss an 2. Säule 10'000  
Zulässiger Abzug 20%, max. 33'408 (2011), sofern Einzahlung bis 31.12.2011 erfolgt   2'000
 Total abzugsberechtigte Beiträge   8'682

3.2 Übergang von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit

Bei steuerpflichtigen Personen, die nicht während des ganzen Jahres einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, bemessen sich die Beiträge an die Säule 3a an den Maximalbeträgen. Dieser Fall tritt vor allem bei einem Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.

Beispiel:

Angaben CHF  CHF 
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1.1.-30.6.2011), ohne Anschluss an 2. Säule
120'000  
Zulässiger Abzug 20%, max. 33'408 (2011)   24'000
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (1.7.-31.12.2011), mit Anschluss an 2. Säule 60'000  
Abzug max. 6'682 (2011)   6'682
Total abzugsberechtigte Beiträge   30'682

Da dieser Beitrag den Höchstbetrag für Vorsorgenehmer ohne 2. Säule nicht übersteigt, darf er abgezogen werden. Anders, wenn die Beiträge den Höchstbetrag übersteigen. In diesem Fall dürfen Beiträge nur bis zu diesem Betrag in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.

3.3 Unzulässige Beiträge an die Säule 3a

Es dürfen pro Jahr nur die vorgeschriebenen Maximalbeträge in die Säule 3a einbezahlt werden. Überhöhte Beitragszahlungen gelten als freie Sparleistungen. Sie werden als steuerbares Vermögen (inkl. Zinsen) aufgerechnet. Zusätzlich wird die steuerpflichtige Person von der Steuerverwaltung aufgefordert, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung bereinigen zu lassen. Die Vorsorgeeinrichtung muss somit eine Rückzahlung (oder Umbruch auf ein verrechnungssteuerpflichtiges Konto) der zu viel einbezahlten Beiträge vornehmen. Aufgrund einer Bestätigung der Steuerverwaltung ist die Vorsorgeeinrichtung dazu sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Unterlässt die steuerpflichtige Person die Rückforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, hat sie die unzulässigen Beiträge (inkl. den darauf angewachsenen Erträgen) in den Folgejahren als Vermögen zu deklarieren. Die Erträge auf den unzulässigen Beiträgen sind ausserdem als Einkommen steuerbar, und zwar im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus der Säule 3a. Werden diese Vermögen und Einkommen nicht korrekt deklariert, kann dies ein Nachsteuer- und allenfalls Steuerstrafverfahren nach sich ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Kapitalleistungen aus der Säule 3a im Umfang der steuerlich nicht akzeptierten Beiträge nicht als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten und demnach steuerfrei bleiben müssen (NStP 2007 65 ff.). Wer übersetzte Beiträge in die Säule 3a nicht zum Abzug bringen kann und auf eine unmittelbare Rückforderung bei der Vorsorgeeinrichtung verzichtet, kann bei der späteren Auszahlung die Freistellung dieser Beiträge verlangen. Als Folge davon sind die auf den unzulässigen Beiträgen erzielten Zinsen nicht zum Vorsorgetarif, sondern zum ordentlichen Tarif zu besteuern. Die nicht im Vermögen deklarierten Beiträge (inkl. darauf angewachsenen Erträgen) unterliegen zudem nachträglich der Vermögenssteuer.

Für die Praxis bedeutet dies konkret, dass auf Einsprache hin die Kapitalleistung wie folgt reduziert wird:

1. um die übersetzten und steuerlich nicht zum Abzug zugelassenen Beiträge und ausserdem
2. um den Zins, der auf diesen Beiträgen angefallen ist.

Gleichzeitig werden die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagungen wie folgt korrigiert:

1. Einkommenssteuer des laufenden Steuerjahres: es wird der ausbezahlte Zins auf den unzulässigen Beiträgen hinzugerechnet. Ist die laufende Periode ausnahmsweise bereits rechtskräftig, wird die Einkommenssteuer im Nachsteuerverfahren ergänzt.
2. Vermögenssteuer der vorhergehenden Steuerjahre: Wurden die nicht als Beiträge an die Säule 3a anerkannten Beiträge (inkl. darauf angewachsenen Erträgen) in den Folgejahren nicht als Vermögen deklariert, so werden die Veranlagungen nachträglich ergänzt. Soweit die entsprechenden Steuerjahre bereits rechtskräftig veranlagt sind, wird ein Nachsteuerverfahren durchgeführt.

Diese Regelung gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. Zur Bestimmung des Zinsertrags wird pauschal ein Zins von drei Prozent pro Jahr angenommen. Dies entspricht der durchschnittlichen Verzinsung eines Säule 3a - Kontos seit deren Einführung bis heute. Mit dem Zins von 3 Prozent ist auch der Zinseszinseffekt abgedeckt. Der gleiche Zinssatz gilt auch für fondsgebundene Konten und für Versicherungslösungen.

Beispiel: Drei übersetzte Beiträge von je CHF 6'000. Kapitalleistung per 30.6.2007:

Übersetzter Beitrag (CHF) Jahr  Jahre  Zins  Zinsbetrag (CHF) 
6'000.00 1992 15 15 x 3 % = 45 % 2'700.00
6'000.00 2000 7 7 x 3 % = 21 % 1'260.00
6'000.00 2005 2 2 x 3 % = 6 % 360.00
18'000.00       4'320.00

Vorbehalten bleibt der Nachweis der tatsächlichen Zinserträge durch die steuerpflichtige Person. Dies setzt in der Regel eine detaillierte Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a voraus.

Hinweis:
Wird mit Einsprache einzig geltend gemacht, dass Beiträge in die Säule 3a wegen einer Bemessungslücke nicht geltend gemacht werden konnten, findet für die Kantons- und Gemeindesteuern Artikel 26 Absatz 4 StG Anwendung. Dementsprechend bleibt die Kapitalleistung im Umfang der Beiträge, die nicht haben abgezogen werden können, steuerfrei. Die auf den Beiträgen erzielten Zinsen unterliegen der Besteuerung zum Vorsorgetarif. Bei der direkten Bundessteuer werden Beiträge in die Säule 3a, die wegen einer Bemessungslücke steuerlich nicht abziehbar waren, bei der Auszahlung der Leistungen hingegen nicht von der Besteuerung ausgenommen.

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Fassung vom 12.01.2023

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