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Säule 3a

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Die AHV 21-Reform trat per 01.01.2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag ersichtlich. Möglicherweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Reform AHV 21: Übersicht

1 Grundsätze

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (KS Nr. 18) erlassen.

Für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Dies gilt auch für selbstständig Erwerbstätige mit einem der 2. Säule unterliegenden Nebenverdienst. Massgeblich ist der Anschluss bei einer 2. Säule.

Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge:

Steuerjahr Maximalabzug
2011/2012 CHF 6'682
2013/2014 CHF 6'739
2015/2016 CHF 6'768
2017/2018 CHF 6'768
2019/2020 CHF 6'826
2021/2022 CHF 6'883
2023/2024 CHF 7'056

Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens der steuerpflichtigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen.

Das ergibt folgende Maximalabzüge:

Steuerjahr Maximalabzug 
2011/2012 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'408
2013/2014 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'696
2015/2016 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840
2017/2018 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840
2019/2020 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'128
2021/2022 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'416
2023/2024 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 35'280

2 Vorbezüge und Barauszahlungsgründe

2.1 Mehr als fünf Jahre vor dem Referenzalter

Das Kapital kann vor Vollendung des 60. Altersjahres ausschliesslich in folgenden Ausnahmefällen bezogen werden:

  • a) Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von bestehenden Hypotheken. Kapitalien der gebundenen Vorsorge können vorzeitig zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum bezogen werden und gelten als zusätzliches Eigenkapital. Ein Vorbezug darf alle 5 Jahre getätigt werden und kann jeweils ohne Mindestbetrag vorgenommen werden. Diese "Sperrfrist" bezieht sich auf eine Vorsorgeeinrichtung. Bestehen Vorsorgeverträge bei zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen, kann in einem Jahr ein Vorbezug aus einem Vorsorgevertrag getätigt werden (z.B. Säule 3a Konto bei Bank A), im darauffolgenden vom anderen (z.B. Säule 3a Konto bei Bank B)
  • b) Für den Einkauf in eine Pensionskasse (steuerneutral)
  • c) Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • d) Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
  • e) Bezug einer Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung und das Invaliditätsrisiko ist nicht mit einer Zusatzversicherung abgesichert
  • f) Beim Tod des Vorsorgenehmenden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung an die Begünstigten.

2.2 Ab fünf Jahre vor dem Referenzalter

Die Vorsorgeverhältnisse können ab Alter 60 bis zum Referenzalter (65 Jahre) beliebig aufgelöst werden. Bei mehreren Vorsorgeverhältnisse (z.B. Vorsorgekonto und Versicherungspolice) können sie auch in verschiedenen Steuerjahren aufgelöst werden. Mit Erreichen des Referenzalters werden die Kapitalleistungen jedenfalls fällig und ausbezahlt, wenn die Erwerbstätigkeit nicht fortgesetzt wird.

Übergangsregelung im Rahmen der AHV 21: Frauen, die bereits vor Inkrafttreten der AHV 21 Reform (vor 01.01.2024) ihr Guthaben der Säule 3a beziehen können, verlieren diesen Anspruch nicht. Hierfür verweisen wir auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 161, Rz 111 Frage 12. BV-Mitteilung (admin.ch) 

2.3 Bis fünf Jahre nach dem Referenzalter

Wird auch nach dem Erreichen des Referenzalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Leistungen aus der Säule 3a im Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit fällig und ausbezahlt, spätestens jedoch mit Vollendung des 70. Altersjahres.

3 Besondere Situationen

3.1 Frühpensionierung oder Pensionierung

Nach erfolgter Frühpensionierung oder Pensionierung darf grundsätzlich nicht mehr in die gebundene Vorsorge 3a eingezahlt werden. Üben die Frühpensionierten oder die Pensionierten aber einen Nebenerwerb mit einem AHV/IV-pflichtigen Nebenerwerbseinkommen aus, können sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Leisten sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, weil sie Rentenbezüger sind (passive Zugehörigkeit, d. h. Rentenbezug), so können sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("grosser Abzug"). Sind sie noch aktiv (d. h. noch kein Rentenbezug, aber allenfalls auch keine Leistung von Beiträgen mehr) bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, können sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich bis zu 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("kleiner Abzug").

Beispiel:

Angaben CHF  CHF 
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bis Pension
(01.01.-30.06.2023), mit Anschluss an 2. Säule
120'000  
Zulässiger Abzug (2023), sofern Einzahlung bis 30.06.2023 erfolgt   7'056
     
Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit nach Pension (1.7.-31.12.2023), ohne Anschluss an 2. Säule 10'000  
Zulässiger Abzug 20%, max. 35'280 (2023), sofern Einzahlung bis 31.12.2023 erfolgt   2'000
Total abzugsberechtigte Beiträge   9'056

3.2 Übergang von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Bei steuerpflichtigen Personen, die nicht während des ganzen Jahres einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, bemessen sich die Beiträge an die Säule 3a an den Maximalbeträgen. Dieser Fall tritt vor allem bei einem Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.

Beispiel:

Angaben CHF  CHF 
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(01.01.-30.06.2023), ohne Anschluss an 2. Säule
120'000  
Zulässiger Abzug 20%, max. 35'280 (2023)   24'000
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (01.07.-31.12.2023), mit Anschluss an 2. Säule 60'000  
Zulässiger Abzug max. 7'056 (2023)   7'056
Total abzugsberechtigte Beiträge   31'056

Da dieser Beitrag den Höchstbetrag für Vorsorgenehmer ohne 2. Säule nicht übersteigt, darf er abgezogen werden. Anders, wenn die Beiträge den Höchstbetrag übersteigen. In diesem Fall dürfen Beiträge nur bis zu diesem Betrag in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.

3.3 Unzulässige Beiträge an die Säule 3a (Praxis ab Steuerjahr 2024)

Es dürfen pro Jahr nur die vorgeschriebenen Maximalbeträge in die Säule 3a einbezahlt werden. Im entsprechenden Steuerjahr werden nur Beiträge in zulässige Höhe zum Abzug zugelassen. Anschliessend erhält die steuerpflichtige Person von der Steuerverwaltung eine schriftliche Aufforderung, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung bereinigen zu lassen.  Aufgrund dieser Aufforderung ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet  eine Rückzahlung oder Umbruch der zu viel einbezahlten Beiträge vorzunehmen.

Bei Eintritt des Vorsorgefalles wird die gesamte Kapitalleistung besteuert, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht abzugsfähige Beiträge darin enthalten sind.

Eine Berücksichtigung überhöhter Beiträge (Kürzung der zu versteuernden Kapitalleistung) kann nur verlangt werden, wenn die überhöhten Beiträge nicht vor der Kapitalauszahlung zurückgefordert werden konnten. 

Praxis bis Steuerjahr 2023

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Fassung vom 14.03.2024

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