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Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen

Das Rechnungslegungsrecht unterscheidet zwischen ordentlicher Buchführungspflicht (Art. 957 Abs. 1 OR) und vereinfachter Buchführungspflicht (Art. 957 Abs. 2 OR).  

1 Unternehmen mit ordentlicher Buchführungspflicht

Juristische Personen, sowie Personenunternehmungen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als CHF 500‘000, unterstehen der ordentlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht. Für diese Unternehmungen gelten die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften von Art. 960 ff OR.

1.1 Bilanzierung von Wertschriften und Beteiligungen

1.1.1 Wertschriften und Beteiligungen ohne Börsenkurs

Wertschriften und Beteiligungen ohne Kurswert sind höchstens zu den Anschaffungskosten, unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen, zu bilanzieren (Art. 960a OR).

1.1.2 Wertschriften und Beteiligungen mit Börsenkurs

Aktiven dürfen grundsätzlich höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis dürfen zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt (Art. 960b OR). Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Wird zum Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis bewertet, muss diese Bewertung für alle Aktiven innerhalb einer Bilanzposition vorgenommen werden. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden.

Steuerlich werden die beiden handelsrechtlich zulässigen Bewertungsmöglichkeiten anerkannt.

1.2 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Schwankungsreserven

1.2.1 Bei Bewertung nach dem Anschaffungswertprinzip

Werden Wertschriften zu den Anschaffungskosten bewertet, werden verbuchte Wertberichtigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften anerkannt. Bisherige Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr geschäftsmässig begründet sind (Art. 34 Abs. 1Bst. b StG bzw. Art. 92 Abs. 3 StG). Abschreibungen auf im Umlaufvermögen bilanzierten Wertschriften sind grundsätzlich nicht möglich.

Werden Beteiligungen zu den Anschaffungskosten bewertet, werden verbuchte Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich anerkannt, wenn diese geschäftsmässig begründet sind (Art. 33 StG bzw. Art. 91 Abs. 1 StG).

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von qualifizierten Beteiligungen im Eigentum einer juristischen Person werden steuerlich aufgerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 91 Abs. 4 StG). Dies gilt unabhängig davon ob die Werteinbusse handelsrechtlich als Abschreibung oder Wertberichtigung verbucht wurde.

1.2.2 Bei Bewertung zum Börsenkurs oder zum beobachtbaren Marktpreis

Werden Wertschriften oder Beteiligungen zum beobachtbaren Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf handelsrechtlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen (Art. 960b Abs. 2 OR). Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

Solche Reserven sind grundsätzlich auch steuerlich zugelassen. In der Regel werden Schwankungsreserven von bis zu 10 Prozent des Verkehrswertes der Aktiven ohne Nachweis als geschäftsmässig begründet erachtet. Schwankungsreserven, die über 10 Prozent des Verkehrswertes der Aktiven hinausgehen, können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Unternehmung nachweist, dass die üblichen Schwankungen im Kursverlauf bei den betroffenen Aktiven höher liegen. Für die direkte Bundessteuer ist zudem Art. 28 Abs. 3 DBG bzw. Art. 62 Abs. 3 DBG im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Verlustverrechnung zu beachten.

1.3 Eigene Kapitalanteile

Eigene Kapitalanteile wie z.B. eigene Aktien einer Aktiengesellschaft sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR). Bei diesen Anteilen handelt es sich jedoch sowohl zivil- als auch steuerrechtlich um einen effektiv vorhandenen Vermögenswert. Somit können unrealisierte Wertverluste zwischen dem Verkehrswert und den Anschaffungskosten von der steuerpflichtigen Person in der Steuerbilanz gewinnsteuerwirksam geltend gemacht werden, auch wenn diese handelsrechtlich nicht verbucht werden dürfen. Werterholungen sind bis zu den Anschaffungskosten als Gewinn steuerbar. Effektive Buchgewinne bzw. -verluste sind bei Veräusserung unabhängig von der handelsrechtlichen Verbuchung steuerwirksam. Der Minusposten „eigene Kapitalanteile“ reduziert das steuerbare Eigenkapital (BGE 2C 119/2018 vom 14. November 2019, E. 4).

2 Unternehmen mit vereinfachter Buchführungspflicht

2.1 Bilanzierung von Wertschriften und Beteiligungen

Unternehmungen mit vereinfachter Buchführungspflicht müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (sog. Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder „Milchbüechlirechnung“).

Folgende Unternehmungen unterliegen der vereinfachten Buchführungspflicht:

-       Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von weniger als CHF 500‘000

-       Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen

-       Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Der Gesetzgeber hat für diese Unternehmungen keine handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften vorgesehen. Die Bewertungsvorschriften von Art. 960 ff OR finden hier keine Anwendung. Das Gesetz lässt deshalb den Unternehmen einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Wertfestsetzung. Solange keine Über- oder Unterbewertung vorgenommen wird, die offensichtlich gegen den Grundsatz der vollständigen und wahrheitsgetreuen Erfassung des Sachverhalts verstösst, ist das Unternehmen im Wertansatz frei (Greter/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 957 N 68).

2.2 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Schwankungsreserven

Die Ausführungen von Ziffer 1.2 gelten für Unternehmungen mit vereinfachter Buchführungspflicht sinngemäss.

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Fassung vom 03.02.2020 

 

 

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