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Steuerrückerstattungen bei Wiedereinzahlung von vorbezogenen Vorsorgegeldern zum Erwerb von Wohneigentum

1 Rückerstattung der Steuern auf einem WEF-Vorbezug, Berechnungsbeispiel

Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, die zwecks Erwerb von Wohneigentum vorbezogenen Mittel der 2. Säule zurückzubezahlen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10'000 (Art. 7 Abs. 1 WEFV). Bei Rückzahlung des WEF-Vorbezugs in die Vorsorgeeinrichtung kann die steuerpflichtige Person die beim Kapitalbezug entrichteten Steuern zurückverlangen. In der Praxis erfolgt die Rückerstattung der auf einem WEF-Vorbezug erhobenen Steuern proportional, indem die Steuern im Verhältnis des zurückbezahlten Betrags zurückerstattet werden. Hierzu ein Berechnungsbeispiel.

2 Rückerstattungsgesuch

Für die Rückerstattung der Steuer ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

  • Die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hierfür das offizielle Formular der ESTV zu verwenden hat (vgl. Merkblatt der ESTV betreffend Ausfüllen des Meldeformulars). Die ESTV stellt dem Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu.
  • Das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der ESTV)
  • Den an Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3 WEFV). 

  • Die Kontoverbindung der steuerpflichtigen Person für die Rückzahlung.

Die Steuerverwaltung wird selber nicht aktiv, selbst wenn eine Meldung der ESTV über die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs vorliegt. Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung an die seinerzeit zuständige Behörde gestellt werden (Art. 83a Abs. 3 BVG). Nicht fristgerecht zurückgeforderte Steuern können weder zurückbezahlt noch bei einem allfälligen späteren Kapitalbezug berücksichtigt werden.

3 Sonderfragen bei geschiedenen Ehegatten

Falls der WEF-Vorbezug noch während der Ehe getätigt wurde, die Rückerstattung aber erst nach der Scheidung erfolgt, ist die Rückerstattung folgendermassen vorzunehmen:

  • Bei nur einem Vorbezug: Die Steuern sind an denjenigen Ehegatten zurückzuerstatten, in dessen Vorsorgeeinrichtung der Vorbezug zurückbezahlt wurde. Die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs erfolgt nicht zwingend durch den Ehegatten, welcher den WEF-Vorbezug getätigt hat, da es im Rahmen einer Scheidung möglich ist, WEF-Vorbezüge auf den abgeschiedenen Ehegatten zu übertragen.
  • Bei mehreren Vorbezügen beider Ehegatten und gemeinsamem Antrag: Die Steuern sind entsprechend dem gemeinsamen Antrag der geschiedenen Ehegatten zu erstatten.
  • Bei mehreren Vorbezügen aus den Versorgeeinrichtungen beider Ehegatten ohne gemeinsamen Antrag: Die Steuer ist an denjenigen Ehegatten zurückzuerstatten, in dessen Vorsorgeeinrichtung der Vorbezug zurückbezahlt wurde. Das gilt auch, wenn beide Ehegatten mehrere WEF-Vorbezüge getätigt haben. Die Berechnung der zurückzuerstattenden Steuer erfolgt proportional. Beispiel: X und Y tätigten im Steuerjahr x, in welchem sie noch verheiratet waren einen WEF-Vorbezug von CHF 50'000 bzw. CHF 70'000. Nach der Scheidung bezahlt Y im Steuerjahr x+3 den eigenen WEF-Vorbezug von CHF 70'000 vollumfänglich zurück. Folglich ist Y 58.33% (=70'000/120'000x100) der seinerzeit erhobenen Steuer zurückzuerstatten.  

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Fassung vom 08.02.2024

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