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Debt push-down - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb

Verbuchter Aufwand ist dann steuerlich abzugsfähig, wenn er geschäftsmässig begründet ist (Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG). Ein verbuchter Aufwand wird als geschäftsmässig begründet erachtet, wenn er in einem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gesellschaft und dem mit diesem Betrieb verfolgten Zweck der Gewinnerzielung steht. Nach diesem Kriterium beurteilt sich auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von verbuchten Schuldzinsen und damit von Finanzierungskosten für den Erwerb einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft (verkaufte Gesellschaft) ins Geschäftsvermögen einer Akquisitionsgesellschaft (Käuferin).

 

Finanziert eine Akquisitionsgesellschaft den Erwerb einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft durch Fremdkapital, welches sie für den Beteiligungserwerb bei Dritten aufgenommen hat oder der Verkäufer als Verkäuferdarlehen stehen gelassen hat, so stellen die auf diesem Fremdkapital anfallenden Schuldzinsen geschäftsmässig begründeten Aufwand der Akquisitionsgesellschaft dar (soweit der Verzinsung nicht verdecktes Eigenkapital zugrunde liegt). Zur Erfüllung der Zinsverpflichtungen können die ausgeschütteten Gewinne der Zielgesellschaft (steuerneutrale Gewinnverwendung) und übrige Erträge der Akquisitionsgesellschaft verwendet werde.

Wird die Erfüllung von Zinsverpflichtungen aus dem Beteiligungserwerb aber im Ergebnis auf die Zielgesellschaft übertragen (sog. «Debt push-down», also das «Abstossen der Schuld» auf die neue Tochtergesellschaft), sei es durch Fusion mit der Akquisitionsgesellschaft oder auf andere Weise, schmälern die Schuldzinsen den Gewinn der Zielgesellschaft. Die aus dem ursprünglichen Beteiligungserwerb resultierenden Schuldzinsen stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Zielgesellschaft und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung. Der entsprechende Zinsaufwand wird als geschäftsmässig nicht begründet beurteilt. Folglich werden die Schuldzinsen, die auf Fremdkapital aus dem Beteiligungserwerb anfallen und aus Erträgen der Zielgesellschaft finanziert werden, im Gewinn der leistenden Gesellschaft aufgerechnet.

Die Aufrechnung des Zinsaufwandes aufgrund eines «Debt-push-down» ist auf die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Kauf der Beteiligung an der Zielgesellschaft begrenzt. Danach wird davon ausgegangen, dass sich die aktuelle Finanzierungsstruktur der Akquisitionsgesellschaft nicht mehr zuverlässig mit dem früheren Beteiligungskauf in Zusammenhang bringen lässt. Daher ist die Aufrechnung des verbuchten Zinsaufwands wegen fehlender geschäftsmässiger Begründetheit nicht mehr gerechtfertigt (vorbehältlich der Aufrechnung des Zinses auf verdecktem Eigenkapital).

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Fassung vom 05.11.2019

 

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