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Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen

Der vorliegende Beitrag behandelt die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen einer juristischen Person oder einer Personenunternehmung (selbständige Erwerbstätigkeit). Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.

Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen siehe TaxInfo: Photovoltaikanlagen im Privatvermögen

1 Arten von Photovoltaikanlagen

Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandeln und in unterschiedlicher Form mit dem Gebäude verbunden sind:

  • Indachanlagen (gebäudeintegrierte Anlagen) ersetzen Teile der Gebäudehülle (Fassadenverkleidung, Dacheindeckung) und gelten damit als Bestandteil des Gebäudes.
  • Aufdachanlagen werden am bereits vorhandenen Gebäude befestigt ohne dessen Struktur zu verändern. Sie gelten als bewegliches Vermögen (2C_510/2017; 2C_511/2017).

2 Steuerliche Behandlung der Investition

2.1 Investition an einem bestehenden Gebäude

Die Investitionskosten für In- und Aufdachanlagen im Geschäftsvermögen sind als separate Position (erfolgsneutral) zu aktivieren (z.B. Kontenrahmen KMU Kontenklasse 157, KMU-Landwirtschaft Kontenklasse 165). Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen für die Finanzierung von Photovoltaikanlagen stellen steuerbaren Ertrag dar. Für die Verbuchung der Einmalvergütungen ist auf den Zeitpunkt des Entscheides gemäss Art. 42 EnFV bzw. Art. 46 EnFV abzustellen. Im Umfang der Subvention bzw. Investitionshilfe kann sogleich eine Abschreibung der Anlage vorgenommen werden (unabhängig der in Art. 13 AbV genannten Kriterien).

Den Anliegen des Umweltschutzes wird bei separat bilanzierten Photovoltaikanlagen durch besondere Abschreibungsregeln gemäss Art. 11 Abs. 2 AbV Rechnung getragen. Abweichende Regeln gelten bei Elektrizitätswerken.

Investitionen in Photovoltaikanlagen auf einem bestehenden Gebäude stellen aus Sicht der Grundstückgewinnsteuer keine Anlagekosten dar.

Bei Selbständigerwerbenden werden bei der Überführung von auf einem bestehenden Gebäude errichteten In- und Aufdachanlagen ins Privatvermögen keine wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert. Ein allfälliger Restbuchwert kann vor der Überführung erfolgswirksam abgeschrieben werden.

2.2 Investition anlässlich eines Neubaus

Investitionen im Zusammenhang mit einem Neubau (d.h. im Jahr der Bauabnahme) in In- und Aufdachanlagen stellen Anlagekosten dar und verringern damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden Grundstückgewinn. Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen für die Finanzierung von Photovoltaikanlagen vermindern demgegenüber im entsprechenden Umfang den Buchwert und die Anlagekosten der Liegenschaft und erhöhen damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden (Grundstück)gewinn. Für die Verbuchung der Einmalvergütungen ist auf den Zeitpunkt des Entscheides gemäss Art. 42 EnFV bzw. Art. 46 EnFV abzustellen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vermindern Subventionen den Buchwert, jedoch nicht die Anlagekosten im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG (kumulierte Abschreibungen).

Die Investitionskosten können auch bei einem Neubau als separate Position aktiviert werden (z.B. Kontenrahmen KMU Kontenklasse 157, KMU-Landwirtschaft Kontenklasse 165). Den Anliegen des Umweltschutzes wird bei separat bilanzierten Photovoltaikanlagen durch besondere Abschreibungsregeln gemäss Art. 11 Abs. 2 AbV Rechnung getragen. Abweichende Regeln gelten bei Elektrizitätswerken.

3 Laufende Besteuerung

3.1 Einkommenssteuer / Gewinnsteuer

Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage (bspw. die Einspeisevergütung) stellen steuerbaren Ertrag dar. Sie sind auf einem separaten Ertragskonto (Erlös aus Stromproduktion) zu verbuchen. Die Kosten für den Bezug der geschäftlich benötigten Energie (Stromkosten) stellen demgegenüber geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Wird der produzierte Strom hingegen nicht eingespeist, sondern direkt geschäftlich verwendet, ist hierfür weder Ertrag noch Aufwand zu verbuchen.

Unterhaltskosten der Anlage können der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet werden.

3.2 Vermögenssteuer / Kapitalsteuer

Die Indachanlage ist mit ihrem Buchwert – als separates Aktivum oder als Teil der Liegenschaft – (bei einer juristischen Person) bzw. ihrem amtlichen Wert (bei einer Personenunternehmung) als Kapital bzw. als Vermögen zu versteuern.

Die Aufdachanlage ist mit ihrem Buchwert als Kapital bzw. als Vermögen zu versteuern.

Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet werden. Bei solchen Grundstücken werden gestützt auf die «Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes» des Bundes vom 31. Januar 2018 sowohl Indach- als auch Aufdachanlagen mit ihrem Ertragswert bei der amtlichen Bewertung des Grundstücks berücksichtigt (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern 100.2020.30 vom 16. März 2021). Diese Aufdachanlagen werden daher bei einer Personenunternehmung nicht noch zusätzlich mit ihrem Buchwert im Vermögen besteuert.

4 Anlagen auf fremden Grundstücken

Das Betreiben von Photovoltaikanlagen durch eine natürliche Person auf einem fremden Grundstück stellt wegen der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar (selbstständiger Haupt- oder Nebenerwerb). Der Mietzinsaufwand für die Benutzung des fremden Grundstückes ist für die Betreiberin geschäftsmässig begründeter Aufwand und für den Eigentümer des Grundstücks Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Werden Photovoltaikanlagen nicht am Geschäftsort bzw. am Sitz betrieben, so liegt eine Betriebsstätte vor.

5 Weiterführende Informationen

Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen

Praxis der Steuerverwaltung zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019

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Fassung vom 02.03.2023

 

 

 

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