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Homeoffice bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die heutigen technischen Möglichkeiten ermöglichen ein Arbeiten ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers, wodurch neue Arbeitsformen geschaffen werden. Dazu gehört auch das Arbeiten zu Hause im sogenannten Homeoffice.

In diesem Zusammenhang anfallende Kosten werden entweder vom Arbeitgeber getragen oder können unter bestimmten Umständen vom Arbeitnehmer steuerlich in Abzug gebracht werden.

Weder im kantonalen Steuergesetz noch im Gesetz der Direkten Bundessteuer gibt es einen eigenen «Abzug für Homeoffice». Vielmehr wird diesen Kosten steuerlich sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die Direkte Bundessteuer Rechnung getragen, indem bestimmte durch das Homeoffice anfallende Kosten als «Übrige Berufskosten» geltend gemacht werden können:

Hinweis:
Für Arbeitstage, für welche effektive Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden, ist der Abzug für Fahrkosten und Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht möglich.

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Fassung vom 09.12.2020

 

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