Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Neuerungen beim Ausfüllen der Steuererklärung 2021

Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2021 sind die nachfolgenden Neuerungen zu berücksichtigen.

1 Höhere Maximalbeträge an die Säule 3a

Die Maximalbeträge 2021 an die Säule 3a wurden angepasst und betragen neu CHF 6'883 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse) und maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens aber höchstens CHF 34'416 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule (siehe Rundschreiben ESTV vom 22.10.2020).

2 Höherer Maximalabzug für Drittbetreuungskosten von Kindern

Der Grosse Rat hat im Rahmen der Steuergesetzrevision 2021 beschlossen, bei den Kantons- und Gemeindesteuern den maximal zulässigen Abzug für Drittbetreuungskosten von Kindern ab dem Steuerjahr 2021 von 8‘000 auf 12'000 Franken zu erhöhen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der maximal zulässige Abzug nach wie vor 10'100 Franken.

3 Umstellung auf Gegenwartswert bei nicht kotierten Wertpapieren

Für die Vermögenssteuer wird im Kanton Bern bei nicht kotierten Wertschriften grundsätzlich der Vorjahreswert herangezogen. Per Steuerperiode 2021 soll generell auf den Gegenwartswert abgestellt werden. Auf Antrag wird in der Übergangsperiode 2021 ein letztes Mal der Vorjahreswert besteuert.

4 Auswirkungen der Coronavirus-Krise

Die Auswirkungen auf die Besteuerung lesen Sie in unserem TaxInfo - Beitrag und – wo relevant – direkt in der Wegleitung nach.

5 Steuerfreie Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Seit dem 1. Juli 2021 können ältere Arbeitslose unter gewissen Voraussetzungen Überbrückungsleistungen beantragen (vgl. Medienmitteilung des BSV vom 11.06.2021). Die entsprechenden Leistungen sind steuerfrei, sie sind aber in der Steuererklärung dennoch als «nicht steuerbare Einkünfte» zu deklarieren.

____________________
Fassung vom 07.03.2022


 

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt