1 Grundsätze
Sämtliche Leistungen aus der Säule 3a (Art. 3 BVV3) sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar (Art. 83 BVG).
Renten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG).
Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) werden gesondert vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 DBG). Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (ESTV-KS Nr. 18a vom 22. Dezember 2025) erlassen.
2 Besteuerung von Rentenbezügen
Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) unterliegen bei der begünstigten Person vollumfänglich der Besteuerung im Rahmen des jährlichen ordentlichen Veranlagungsverfahrens.
Die Besteuerung der Renten erfolgt stets zu 100 Prozent, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht zum Abzug zugelassene, unzulässige Beiträge (vgl. Ziff. 2 «Beiträge an die Säule 3a») darin enthalten sind.
3 Besteuerung von Kapitalleistungen (mittels Sonderveranlagung)
Die Veranlagung der gesamten Kapitalleistung aus der Säule 3a erfolgt automatisch mit einer Sonderveranlagung, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht zum Abzug zugelassene, unzulässige Beiträge (vgl. Ziff. 2 «Beiträge an die Säule 3a») darin enthalten sind.
4 Besteuerung von Kapitalleistungen, welche unzulässige Beiträge enthalten
4.1 Kapitalleistung, welche unzulässige und nicht rückforderbare Beiträge enthält
Grundsätzlich kann die Kürzung der zu versteuernden Kapitalleistung um die unzulässigen Beiträge nur verlangt werden, wenn diese Beiträge nicht vor der Kapitalauszahlung zurückgefordert werden konnten (sog. unzulässige und nicht rückforderbare Beiträge). Das kann der Fall sein, wenn die Kapitalauszahlung mittels Sonderveranlagung bereits veranlagt bzw. besteuert wurde und die ordentliche Veranlagung des Jahres, in welchem unzulässige Beiträge geleistet wurden, erst danach vorgenommen wird.
Die steuerpflichtige Person muss in diesem Fall fristgerecht Einsprache gegen die Sonderveranlagung erheben oder – falls die Sonderveranlagung bereits rechtskräftig ist – die Revision derselben verlangen. Für die Besteuerung wird dann die Kapitalleistung um die nachgewiesenen, unzulässigen und nicht rückforderbaren Beiträge gekürzt. Darüber hinaus wird kein Nachsteuerverfahren eingeleitet.
4.2 Kapitalleistung, welche unzulässige Beiträge ab 1. Januar 2024 enthält
Sind in einer Kapitalleistung Beiträge enthalten, die nach dem 1. Januar 2024 eingezahlt wurden, aber vor der Kapitalleistung hätten zurückgefordert werden können und müssen, wird die gesamte Kapitalleistung vollumfänglich besteuert (Art. 83 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG).
4.3 Kapitalleistung, welche unzulässige Beiträge bis 31. Dezember 2023 enthält
Sind in einer Kapitalleistung Beiträge enthalten, die im Steuerjahr 2023 und früher gezahlt wurden und hätten diese Beiträge vor der Kapitalleistung zurückgefordert werden können, kann die Sonderveranlagung korrigiert werden, wenn alle unter Ziff. 4.3.1 genannten Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt werden.
4.3.1 Korrektur der Sonderveranlagung
Gegen die Sonderveranlagung muss fristgerecht Einsprache erhoben werden.
Die von der steuerpflichtigen Person angeführten Beiträge müssen steuerlich deshalb nicht zum Abzug zugelassen worden sein, weil sie im betroffenen Steuerjahr entweder
aufgrund des erzielten AHV-pflichtigen Gesamteinkommens zu hoch waren, oder
den zulässigen jährlichen Maximalabzug (Art. 7 Abs. 1 BVV 3) überschritten haben.
Beiträge an die Säule 3a, welche sich einzig aufgrund eines negativen steuerbaren Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt haben oder von der steuerpflichtigen Person nicht geltend gemacht worden sind, können nicht korrigiert werden.
Die steuerpflichtige Person muss den Nachweis erbringen, für welche Beiträge ihr der steuerliche Abzug verweigert worden ist. Dies gilt insbesondere für Beiträge aus frühen Jahren, für welche die Steuerverwaltung keine Steuerakten mehr hat. Ausserdem hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen, dass ihr diese Beiträge nicht zurückerstattet worden sind (z.B. mit einer Bestätigung oder einem aussagekräftigen Kontoauszug der Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a).
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die steuerbare Kapitalleistung um die nachweislich nicht zum Abzug zugelassenen Beiträge und die Vermögenserträge auf diesen Beiträgen vermindert.
4.3.2 Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer in der Steuerperiode der Sonderveranlagung
Die gesamten Vermögenserträge auf den nicht zum Abzug zugelassenen Beiträgen werden zum steuerbaren Einkommen im Steuerjahr der Kapitalauszahlung hinzugefügt. Auch wenn diese Erträge mehrere Jahre umfassen, werden sie erst im Zeitpunkt der Auszahlung fällig. Deshalb ist dafür die Anwendung des Rentensatzes ausgeschlossen.
Können im Einspracheverfahren gegen die Sonderveranlagung (Ziff. 4.3.1) diese Vermögenserträge von der steuerpflichtigen Person nicht lückenlos nachgewiesen werden, sind sie in der Veranlagung ermessensweise zu schätzen. Sie sind pro Jahr mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 1% zu berechnen. Dieser deckt auch die Zinseszinsen ab. Er gilt ebenfalls für fondsgebundene Konten und für Versicherungslösungen der Säule 3a. Er umfasst auch allfällige Überschussbeteiligungen (bei Versicherungslösungen).
Zusätzlich ist die Summe der unzulässigen Beiträge, welche bis 31. Dezember 2023 einbezahlt worden sind (inkl. der darauf angewachsenen Vermögenserträge), dem steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen.
Sollte ausnahmsweise die ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode, in welcher die Kapitalleistung ausgerichtet wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen sein, erfolgt die Besteuerung – sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – im Nachsteuerverfahren.
4.4 Kapitalleistung, welche sowohl unzulässige Beiträge ab 1. Januar 2024 als auch solche bis 31. Dezember 2023 enthält (Übergangsregelung)
Sind in einer Kapitalleistung sowohl Beiträge enthalten, die im Steuerjahr 2024 gezahlt wurden, als auch solche der Steuerjahre 2023 und früher und hätten diese Beiträge vor der Kapitalleistung zurückgefordert werden können, erfolgt eine differenzierte Beurteilung: Für die unzulässigen Beiträge des Steuerjahres 2024 und später gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.2. Für die unzulässigen Beiträge des Steuerjahres 2023 und früher gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.3.
5 Besteuerung einer Kapitalleistung, welche Beiträge in einer Bemessungslücke enthält
Enthält eine Kapitalleistung Beiträge in die Säule 3a die wegen einer Bemessungslücke (v.a. in den Steuerjahren 1999/2000) nicht geltend gemacht werden konnten, findet für die Kantons- und Gemeindesteuern Art. 26 Abs. 4 StG Anwendung. Wenn gegen die Sonderveranlagung fristgerecht Einsprache erhoben wird, bleibt die Kapitalleistung im Umfang der Beiträge, die nicht haben abgezogen werden können, steuerfrei. Die auf den Beiträgen erzielten Zinsen unterliegen der Besteuerung zum Vorsorgetarif.
Bei der direkten Bundessteuer werden Beiträge in die Säule 3a, die wegen einer Bemessungslücke steuerlich nicht abziehbar waren, bei der Auszahlung der Leistungen hingegen vollumfänglich besteuert, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) fehlt.
Fassung vom 8 Apr 2026