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Säule 3a

Die AHV 21-Reform trat per 01.01.2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag ersichtlich. Möglicherweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Reform AHV 21: Übersicht

1 Grundsätze

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (KS Nr. 18) erlassen.

Für Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Dies gilt auch für selbstständig Erwerbstätige mit einem der 2. Säule unterliegenden Nebenverdienst. Massgeblich ist der Anschluss bei einer 2. Säule.

Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge:

Steuerjahr

Maximalabzug

2011/2012

CHF 6'682

2013/2014

CHF 6'739

2015/2016

CHF 6'768

2017/2018

CHF 6'768

2019/2020

CHF 6'826

2021/2022

CHF 6'883

2023/2024

CHF 7'056

2025

CHF 7’258

Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens der steuerpflichtigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen.

Das ergibt folgende Maximalabzüge:

Steuerjahr

Maximalabzug 

2011/2012

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'408

2013/2014

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'696

2015/2016

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840

2017/2018

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840

2019/2020

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'128

2021/2022

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'416

2023/2024

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 35'280

2025

20% des Erwerbseinkommens, max CHF 36’288

2 Vorbezüge und Barauszahlungsgründe

2.1 Mehr als fünf Jahre vor dem Referenzalter

Das Kapital kann vor Vollendung des 60. Altersjahres ausschliesslich in folgenden Ausnahmefällen bezogen werden:

  • a) Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von bestehenden Hypotheken. Kapitalien der gebundenen Vorsorge können vorzeitig zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum bezogen werden und gelten als zusätzliches Eigenkapital. Ein Vorbezug darf alle 5 Jahre getätigt werden und kann jeweils ohne Mindestbetrag vorgenommen werden. Diese "Sperrfrist" bezieht sich auf eine Vorsorgeeinrichtung. Bestehen Vorsorgeverträge bei zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen, kann in einem Jahr ein Vorbezug aus einem Vorsorgevertrag getätigt werden (z.B. Säule 3a Konto bei Bank A), im darauffolgenden vom anderen (z.B. Säule 3a Konto bei Bank B)

  • b) Für den Einkauf in eine Pensionskasse (steuerneutral)

  • c) Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • d) Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Auswanderung)

  • e) Bezug einer Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung und das Invaliditätsrisiko ist nicht mit einer Zusatzversicherung abgesichert

  • f) Beim Tod des Vorsorgenehmenden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung an die Begünstigten.

2.2 Ab fünf Jahre vor dem Referenzalter

Die Vorsorgeverhältnisse können ab Alter 60 bis zum Referenzalter (65 Jahre) beliebig aufgelöst werden. Bei mehreren Vorsorgeverhältnisse (z.B. Vorsorgekonto und Versicherungspolice) können sie auch in verschiedenen Steuerjahren aufgelöst werden. Mit Erreichen des Referenzalters werden die Kapitalleistungen jedenfalls fällig und ausbezahlt, wenn die Erwerbstätigkeit nicht fortgesetzt wird.

Übergangsregelung im Rahmen der AHV 21: Frauen, die bereits vor Inkrafttreten der AHV 21 Reform (vor 01.01.2024) ihr Guthaben der Säule 3a beziehen können, verlieren diesen Anspruch nicht. Hierfür verweisen wir auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 161, Rz 111 Frage 12 BV-Mitteilung (admin.ch)

2.3 Bis fünf Jahre nach dem Referenzalter

Wird auch nach dem Erreichen des Referenzalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Leistungen aus der Säule 3a im Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit fällig und ausbezahlt, spätestens jedoch mit Vollendung des 70. Altersjahres.

3 Besondere Situationen

3.1 Frühpensionierung oder Pensionierung

Nach erfolgter Frühpensionierung oder Pensionierung darf grundsätzlich nicht mehr in die gebundene Vorsorge 3a eingezahlt werden. Üben die Frühpensionierten oder die Pensionierten aber einen Nebenerwerb mit einem AHV/IV-pflichtigen Nebenerwerbseinkommen aus, können sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Leisten sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, weil sie Rentenbezüger sind (passive Zugehörigkeit, d. h. Rentenbezug), so können sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("grosser Abzug"). Sind sie noch aktiv (d. h. noch kein Rentenbezug, aber allenfalls auch keine Leistung von Beiträgen mehr) bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, können sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich bis zu 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("kleiner Abzug").

Beispiel:

Angaben

CHF 

CHF 

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bis Pension
(01.01.-30.06.2023), mit Anschluss an 2. Säule

120'000

 

Zulässiger Abzug (2023), sofern Einzahlung bis 30.06.2023 erfolgt

 

7'056

 

 

 

Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit nach Pension (1.7.-31.12.2023), ohne Anschluss an 2. Säule

10'000

 

Zulässiger Abzug 20%, max. 35'280 (2023), sofern Einzahlung bis 31.12.2023 erfolgt

 

2'000

Total abzugsberechtigte Beiträge

 

9'056

3.2 Übergang von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Bei steuerpflichtigen Personen, die nicht während des ganzen Jahres einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, bemessen sich die Beiträge an die Säule 3a an den Maximalbeträgen. Dieser Fall tritt vor allem bei einem Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.

Beispiel:

Angaben

CHF 

CHF 

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(01.01.-30.06.2023), ohne Anschluss an 2. Säule

120'000

 

Zulässiger Abzug 20%, max. 35'280 (2023)

 

24'000

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (01.07.-31.12.2023), mit Anschluss an 2. Säule

60'000

 

Zulässiger Abzug max. 7'056 (2023)

 

7'056

Total abzugsberechtigte Beiträge

 

31'056

Da dieser Beitrag den Höchstbetrag für Vorsorgenehmer ohne 2. Säule nicht übersteigt, darf er abgezogen werden. Anders, wenn die Beiträge den Höchstbetrag übersteigen. In diesem Fall dürfen Beiträge nur bis zu diesem Betrag in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.

3.3 Unzulässige Beiträge an die Säule 3a (Praxis ab Steuerjahr 2024)

Es dürfen pro Jahr nur die vorgeschriebenen Maximalbeträge in die Säule 3a einbezahlt werden. Im entsprechenden Steuerjahr werden nur Beiträge in zulässige Höhe zum Abzug zugelassen. Anschliessend erhält die steuerpflichtige Person von der Steuerverwaltung eine schriftliche Aufforderung, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung bereinigen zu lassen.  Aufgrund dieser Aufforderung ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet  eine Rückzahlung oder Umbruch der zu viel einbezahlten Beiträge vorzunehmen.

Bei Eintritt des Vorsorgefalles wird die gesamte Kapitalleistung besteuert, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht abzugsfähige Beiträge darin enthalten sind.

Eine Berücksichtigung überhöhter Beiträge (Kürzung der zu versteuernden Kapitalleistung) kann nur verlangt werden, wenn die überhöhten Beiträge nicht vor der Kapitalauszahlung zurückgefordert werden konnten. 

Exkurs - Vorliegen einer Bemessungslücke:
Wird mit Einsprache einzig geltend gemacht, dass Beiträge in die Säule 3a wegen einer Bemessungslücke (v.a. in den Steuerjahren 1999/2000) nicht geltend gemacht werden konnten, findet für die Kantons- und Gemeindesteuern Artikel 26 Absatz 4 StG Anwendung. Dementsprechend bleibt die Kapitalleistung im Umfang der Beiträge, die nicht haben abgezogen werden können, steuerfrei. Die auf den Beiträgen erzielten Zinsen unterliegen der Besteuerung zum Vorsorgetarif. Bei der direkten Bundessteuer werden Beiträge in die Säule 3a, die wegen einer Bemessungslücke steuerlich nicht abziehbar waren, bei der Auszahlung der Leistungen hingegen nicht von der Besteuerung ausgenommen.

3.4 Nachzahlungen in die Säule 3a

Ab dem Steuerjahr 2026 ist zusätzlich zum ordentlichen Beitrag pro Jahr eine Nachzahlung bzw. ein Einkauf in die Säule 3a maximal in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» der Steuerjahre, in denen der entsprechende Maximalbeitrag nicht ausgeschöpft wurde (Beitragslücke) zulässig. Solche Beitragslücken können erst ab dem Steuerjahr 2025 entstehen, das heisst, Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden.

Die Voraussetzungen für den Einkauf einer Beitragslücke im Jahr x für das Jahr x-1:

  • Die steuerpflichtige Person ist im Jahr x zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt (AHV-pflichtiges Einkommen)

  • Im Jahr x wurde/wird (mind.) der maximal zulässige, ordentliche Säule 3a-Beitrag („kleiner Beitrag“) einbezahlt

  • Im Jahr x-1 bestand ebenfalls eine Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a

  • Im Jahr x-1 wurde keine vollständige Einzahlung des ordentlichen Beitrages geleistet (Beitragslücke)

  • Für den Ausgleich der Beitragslücke im Jahr x-1 ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig (bspw. nicht die Hälfte im Jahr x und die andere Hälfte im Jahr x+1)

  • Es werden/wurden noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen

  • Ein Einkauf ist nur einmal pro Jahr möglich. Dieser ist aber für mehrere Jahre zulässig, z.B. ein Teil für das Jahr x-1 und ein Teil für das Jahr x-2, sofern in beiden Steuerjahren eine Beitragslücke besteht 

  • Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, dann können grundsätzlich sowohl der getätigte Einkauf der Beitragslücke für das Jahr x-1, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag im Jahr x vollumfänglich im Jahr x vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Zahlenbeispiel:
Steuerjahr 2026: Im Jahr 2025 wurden CHF 3'000 einbezahlt, der ordentliche Maximalbetrag wäre CHF 7'258 gewesen. Im Steuerjahr 2026 können somit CHF 4'258 aus dem Jahr 2025 nachbezahlt werden, sofern zusätzlich der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2026, der ebenfalls CHF 7‘258 beträgt, bereits einbezahlt worden ist bzw. wird. Gesamthaft können im Steuerjahr somit CHF 11‘516 einbezahlt und abgezogen werden (CHF 4‘258 Nachzahlung plus CHF 7‘258 ordentlicher Beitrag).

Die Nachzahlungen werden durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung genehmigt. Dazu muss der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin den Einkauf der Einrichtung mit folgenden Angaben schriftlich beantragen:

  • Höhe des beantragten Einkaufs;

  • Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;

  • Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bereits geleistet wurden. 

Die Vorsorgenehmerin/der Vorsorgenehmer muss im Antrag bestätigen, dass sie:

  • im Einkaufsjahr den ordentlichen Beitrag vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe

  • in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat

  • für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat

  • noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen hat. 

Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so genehmigen und bescheinigen die Vorsorgeeinrichtungen die erbrachten Beiträge.

Weitere Informationen: Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a


Fassung vom Feb 24, 2025

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