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Teilbesteuerungsverfahren

1 Anpassungen per 2020

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurde zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Erträgen aus qualifizierenden Beteiligungen bis zum Steuerjahr 2019 das Teilsatzverfahren (Entlastung über eine Reduktion des Steuersatzes) angewendet. Ab dem Steuerjahr 2020 gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern wie bereits bisher für die direkte Bundessteuer das Teilbesteuerungsverfahren (Entlastung über eine Reduktion der Bemessungsgrundlage). Zudem sind bei der direkten Bundessteuer Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen ab dem Steuerjahr 2020 sowohl im Privat- wie auch im Geschäftsvermögen zu 70 Prozent steuerbar.

Regelung bis und mit Steuerjahr 2019

Privatvermögen

Geschäftsvermögen

Kantons- und Gemeindesteuer

Teilsatzverfahren, Reduktion Steuersatz um 50%

Teilsatzverfahren, Reduktion Steuersatz um 50%

Direkte Bundessteuer

Teilbesteuerungsverfahren, 60% der Erträge steuerbar

Teilbesteuerungsverfahren, 50% der Erträge steuerbar

Regelung ab Steuerjahr 2020

PV und GV

Kantons- und Gemeindesteuer

Teilbesteuerungsverfahren, 50% der Erträge steuerbar

Direkte Bundessteuer

Teilbesteuerungsverfahren, 70% der Erträge steuerbar

2 Teilbesteuerungsverfahren ab Steuerjahr 2020

2.1 Funktionsweise

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung werden bei natürlichen Personen die Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen (Beteiligungen am Grund- bzw. Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 10 Prozent) nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise (prozentualen Quote) besteuert. Diese reduzierte Besteuerung findet sowohl für qualifizierende Beteiligungen im Privatvermögen als auch für solche im Geschäftsvermögen Anwendung und wird von der Steuerverwaltung automatisch angewendet. 

Als Beteiligungsertrag gelten ebenfalls geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden vom Teilbesteuerungsverfahren erfasst, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person waren. 

2.2 Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen

Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen sind in folgendem Umfang steuerbar:

Kantons- und Gemeindesteuer

50 % steuerbar (Art. 24, Abs. 1 StG)

Direkte Bundessteuer

70 % steuerbar (Art. 20 Abs. 1bis DBG)

Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen finden Sie im Kreisschreiben der ESTV Nr. 22a vom 31. Januar 2020.

2.3 Teilbesteuerungsverfahren im Geschäftsvermögen

Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen sind - nach Abzug des anteiligen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwandes – in folgendem Umfang steuerbar:

Kantons- und Gemeindesteuer

50 % steuerbar (Art. 21b StG)

Direkte Bundessteuer

70 % steuerbar  (Art. 18b DBG)

Zur Ermittlung des massgebenden Netto-Ergebnisses aus qualifizierenden Beteiligungen ist eine Spartenrechnung zu führen: WS TBV Spartenrechnung de - 2020.xlsx

Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen finden Sie im Kreisschreiben der ESTV Nr. 23a vom 31. Januar 2020.

3 Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren bis 2019

Die Praxisbeiträge bis und mit Steuerjahr 2019 inklusive das aufgehobene Merkblatt 11 finden Sie in den angehängten pdf-Dateien.

Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren bis 2019
Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen bis 2019
Merkblatt 11 Teilersatzverfahren gültig bis 20e19

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Fassung vom 30.04.2021

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