1 Teilbesteuerungsverfahren
1.1 Funktionsweise
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung werden bei natürlichen Personen die Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen (Beteiligungen am Grund- bzw. Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 10 Prozent) nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise (prozentuale Quote) besteuert. Diese reduzierte Besteuerung findet sowohl für qualifizierende Beteiligungen im Privatvermögen als auch für solche im Geschäftsvermögen Anwendung.
Als Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen gelten ebenfalls geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte.
1.2 Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen
Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen sind in folgendem Umfang steuerbar:
Kantons- und Gemeindesteuer | 50 % steuerbar (Art. 24, Abs. 1a StG) |
|---|---|
Direkte Bundessteuer | 70 % steuerbar (Art. 20 Abs. 1bis DBG) |
Die reduzierte Besteuerung wird von der Steuerverwaltung bei entsprechender Deklaration in der Steuererklärung automatisch angewendet.
Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen finden Sie im Kreisschreiben der ESTV Nr. 22a vom 31. Januar 2020.
1.3 Teilbesteuerungsverfahren im Geschäftsvermögen
Eine Beteiligung qualifiziert in der Regel als Geschäftsvermögen, wenn sie von einer selbstständig erwerbenden Person gehalten wird, in der Bilanz der Einzelfirma oder der Personengesellschaft aktiviert ist und eine hinreichend enge Beziehung zur operativen Geschäftstätigkeit der Einzelfirma oder Personengesellschaft aufweist (wenn sie dem Betrieb der Einzelfirma oder der Personengesellschaft unmittelbar dient).
Netto-Ergebnisse (Erträge abzüglich anteiliger Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand) aus qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen sind in folgendem Umfang steuerbar:
Kantons- und Gemeindesteuer | 50 % steuerbar (Art. 21b StG) |
|---|---|
Direkte Bundessteuer | 70 % steuerbar (Art. 18b DBG) |
Die reduzierte Besteuerung (Spartenrechnung) wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person gewährt. Das Netto-Ergebnis aus qualifizierenden Beteiligungen kann mit Hilfe der Excel-Tabelle Spartenrechnung Teilbesteuerung für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer ermittelt und zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden:
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden vom Teilbesteuerungsverfahren erfasst, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person waren.
Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren im Geschäftsvermögen finden Sie im Kreisschreiben der ESTV Nr. 23a vom 31. Januar 2020.
2 Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren bis 2019
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurde zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Erträgen aus qualifizierenden Beteiligungen bis zum Steuerjahr 2019 das Teilsatzverfahren (Entlastung über eine Reduktion des Steuersatzes) angewendet.
Die Praxisbeiträge bis und mit Steuerjahr 2019 inklusive das aufgehobene Merkblatt 11 finden Sie in den angehängten pdf-Dateien.
Fassung vom 6 Aug 2026