1 Anpassungen per 2020
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurde zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Erträgen aus qualifizierenden Beteiligungen bis zum Steuerjahr 2019 das Teilsatzverfahren (Entlastung über eine Reduktion des Steuersatzes) angewendet. Ab dem Steuerjahr 2020 gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern wie bereits bisher für die direkte Bundessteuer das Teilbesteuerungsverfahren (Entlastung über eine Reduktion der Bemessungsgrundlage). Zudem sind bei der direkten Bundessteuer Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen ab dem Steuerjahr 2020 sowohl im Privat- wie auch im Geschäftsvermögen zu 70 Prozent steuerbar.
Regelung bis und mit Steuerjahr 2019 | Privatvermögen | Geschäftsvermögen |
---|---|---|
Kantons- und Gemeindesteuer | Teilsatzverfahren, Reduktion Steuersatz um 50% | Teilsatzverfahren, Reduktion Steuersatz um 50% |
Direkte Bundessteuer | Teilbesteuerungsverfahren, 60% der Erträge steuerbar | Teilbesteuerungsverfahren, 50% der Erträge steuerbar |
Regelung ab Steuerjahr 2020 | PV und GV | |
Kantons- und Gemeindesteuer | Teilbesteuerungsverfahren, 50% der Erträge steuerbar | |
Direkte Bundessteuer | Teilbesteuerungsverfahren, 70% der Erträge steuerbar |
2 Teilbesteuerungsverfahren ab Steuerjahr 2020
2.1 Funktionsweise
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung werden bei natürlichen Personen die Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen (Beteiligungen am Grund- bzw. Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 10 Prozent) nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise (prozentualen Quote) besteuert. Diese reduzierte Besteuerung findet sowohl für qualifizierende Beteiligungen im Privatvermögen als auch für solche im Geschäftsvermögen Anwendung und wird von der Steuerverwaltung automatisch angewendet.
Als Beteiligungsertrag gelten ebenfalls geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden vom Teilbesteuerungsverfahren erfasst, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person waren.
2.2 Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen
Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen sind in folgendem Umfang steuerbar:
Kantons- und Gemeindesteuer | 50 % steuerbar (Art. 24, Abs. 1 StG) |
---|---|
Direkte Bundessteuer | 70 % steuerbar (Art. 20 Abs. 1bis DBG) |
Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen finden Sie im Kreisschreiben der ESTV Nr. 22a vom 31. Januar 2020.
2.3 Teilbesteuerungsverfahren im Geschäftsvermögen
Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen sind - nach Abzug des anteiligen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwandes – in folgendem Umfang steuerbar:
Kantons- und Gemeindesteuer | 50 % steuerbar (Art. 21b StG) |
---|---|
Direkte Bundessteuer | 70 % steuerbar (Art. 18b DBG) |
Zur Ermittlung des massgebenden Netto-Ergebnisses aus qualifizierenden Beteiligungen ist eine Spartenrechnung zu führen:
Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen finden Sie im Kreisschreiben der ESTV Nr. 23a vom 31. Januar 2020.
3 Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren bis 2019
Die Praxisbeiträge bis und mit Steuerjahr 2019 inklusive das aufgehobene Merkblatt 11 finden Sie in den angehängten pdf-Dateien.
Fassung vom Apr 11, 2025