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Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, die nicht der ordentlichen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Antrag einreichen (Antragsformular). Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der quellensteuerpflichtigen Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Der Antrag muss deshalb bei verheirateten Personen von beiden Eheleuten unterzeichnet werden.

Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung bei der zuständigen Gemeinde. Meldet sich eine quellensteuerpflichtige Person nicht ordnungsgemäss bei der zuständigen Gemeinde ab, gilt die Frist als abgelaufen und der Antrag kann nicht mehr gestellt werden. Für das Verfahren muss zwingend ein Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben werden (Art. 186b StG).

Ist der Antrag formell mangelhaft (z.B. fehlende Unterschrift oder Zustelladresse), wird der quellensteuerpflichtigen Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Reicht die quellensteuerpflichtige Person innerhalb der Nachfrist keinen formell korrekten Antrag ein, wird darauf nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv.

Wird der Antrag form- und fristgerecht eingereicht, erhält die quellensteuerpflichtige Person von der kantonalen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr eine Steuererklärung zugestellt. Wird die Steuererklärung auch nach erfolgter Mahnung nicht eingereicht, nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Ermessenstaxation). Sie kann zudem eine Busse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten auferlegen (Art. 216 StG). Ein einmal form- und fristgerecht eingereichter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

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Fassung vom 29.01.2021

 

 

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