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Ermessenstaxation

1 Grundsatz

Gemäss Artikel 174 Absatz 2 des Steuergesetzes nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Bei der Veranlagung nach Ermessen muss die Steuerverwaltung von Amtes wegen alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Weder fiskalische noch strafende Motive dürfen wegleitend sein. Verfügt die Steuerverwaltung über Geschäftsabschlüsse, nicht aber über eine formelle Steuererklärung, so sind diese Unterlagen in die Ermessenstaxation einzubeziehen.

2 Ermessenstaxation bei Vorliegen von anrechenbaren Verlusten

2.1 Vollständige Verrechnung der steuerlich anrechenbaren Verluste

Liegen aus den Vorperioden steuerlich anrechenbare Verluste vor und reicht die steuerpflichtige Person für die laufende Periode keine Steuererklärung ein, so sind diese Verluste, soweit vertretbar, mit der Ermessenstaxation vollständig zu verrechnen. Nach Rechtssprechung gelten frühere Verluste dann als verrechnet, wenn die Ermessenstaxation - nach der Verlustverrechnung - mindestens CHF 100 ausmacht.

2.2  Teilweise Verrechnung der steuerlich anrechenbaren Verluste

Sind die anrechenbaren Verluste aus den Vorperioden so hoch, dass eine Verrechnung auch bei grosszügiger Auslegung des pflichtgemässen Ermessens nicht in der zur Ermessenstaxation anstehenden Steuerperiode vorgenommen werden kann, ist der steuerbare Gewinn mit null festzusetzen. Im Hinweistext auf der Schlussabrechnung wird der Gewinn nach Ermessen sowie der steuerbare Gewinn (null) aufgeführt.

3 Einsprache gegen eine Ermessenstaxation

3.1 Grundsatz / Ermessenstaxation mit steuerbarem Gewinn

Bei einer Ermessensveranlagung als Folge der Nichteinreichung der Steuererklärung hat die steuerpflichtige Person innert der Einsprachefrist die vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit allen Beilagen (Belege, Jahresrechnungen etc.) einzureichen oder auf andere Art alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Informationen sowie Belege zusammen mit der Einsprachebegründung einzureichen. Andernfalls kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden.

3.2 Ermessenstaxation mit Gewinn null

Wurde die Veranlagung nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von null eröffnet und weist die mit der Einsprache eingereichte Steuererklärung auch einen steuerbaren Gewinn von null aus, fehlt es für die betroffene Steuerperiode an einem schutzwürdigen Interesse. Auf die Einsprache kann somit nicht eingetreten werden. Ob und in welcher Höhe Verluste entstanden sind, ist allenfalls in den nachfolgenden Steuerperioden zu bestimmen, wenn sich die Frage der Verrechenbarkeit stellt.

Weist die mit der Einsprache eingereichte Steuererklärung einen steuerbaren Gewinn aus, wird auf die Einsprache ebenfalls nicht eingetreten. Die Steuern werden jedoch durch eine Nachsteuer (ohne Strafsteuer) erhoben.

4 Veranlagung der auf die Ermessenstaxation folgenden Steuerperiode

4.1 Vorperiode nach Ermessen mit steuerbarem Gewinn

Reicht die steuerpflichtige Person für die nächste Steuerperiode wieder eine Steuererklärung ein und erfolgte die Veranlagung der Vorperiode nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von mindestens CHF 100, gelten sämtliche Verluste aus den Vorjahren als verrechnet. Eine weitere Verlustverrechnung ist ausgeschlossen.

4.2 Vorperiode nach Ermessen mit Gewinn null

Reicht die steuerpflichtige Person für die nächste Steuerperiode wieder eine Steuererklärung ein und erfolgte die Veranlagung in der Vorperiode nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von null (siehe 2.2), sind die anrechenbaren Verluste der Vorperioden um die in den Vorperioden veranlagten Gewinne nach Ermessen zu kürzen.

Reicht die steuerpflichtige Person in der nächsten Steuerperiode wieder eine Steuererklärung ein und macht die Verrechnung von Verlusten (auch solche aus Steuerperioden, welche nach Ermessen veranlagt wurden) geltend, sind diese Verluste zur Verrechnung zuzulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen und auch geprüft werden können. Der Grund für dieses Vorgehen liegt darin, dass die Steuerpflichtige gegen die Ermessenstaxation mit einem steuerbaren Gewinn von null nicht Einsprache erheben konnte (siehe 3.2).

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Fassung vom 25.06.2019

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