Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Fahrkosten für den Arbeitsweg

1 Grundsatz

Die Kosten die einer unselbständig erwerbstätige Person für Ihren Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte notwendigerweise entstehen sind Berufskosten und als solche bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abziehbar. Bedingung ist, dass die Kosten von der steuerpflichtigen Person selbst getragen wurden. Notwendig sind diese Kosten, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort auf ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel angewiesen ist.

Der Abzug für Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer auf 3’200 Franken* und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf 7’000 Franken* beschränkt. Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend gemachte Kosten werden auf die genannten Beträge reduziert.


Im Folgenden werden die abziehbaren Kosten für die verschiedenen öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel detailliert erläutert:

2 Fahrrad, E-Bike, Motorfahrrad und Motorrad mit gelbem Kontrollschild

Wird eines dieser Verkehrsmittel für den Arbeitsweg verwendet, kann die steuerpflichtige Person einen Pauschalbetrag von CHF 700 für das gesamte Steuerjahr geltend machen.

3 Öffentliche Verkehrsmittel

Nutzt die steuerpflichtige Person für ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Tram, Bus), kann sie die von ihr dafür aufgewendeten Kosten geltend machen.

Hat die steuerpflichtige Person von ihrem Arbeitgeber ein Generalabonnement (GA) oder ein sonstiges Streckenabonnement erhalten, welches sie nicht für ihre Erwerbstätigkeit benötigt (nicht geschäftsnotwendig) so ist der Wert dieses GA oder Streckenabonnements im Lohnausweis als Lohnbestandteil ausgewiesen (Ziff. 2.3 und kein Kreuz im Feld F). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eine Entschädigung für die Arbeitswegkosten zahlt.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Arbeitswegkosten getragen und die steuerpflichtige Person muss diese Leistung des Arbeitgebers als Lohn versteuern. Die steuerpflichtige Person kann die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels als Fahrkosten geltend machen, die sie notwendigerweise aufgewendet hätte, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht getragen oder erstattet hätte. 

Geschäftsnotwendiges GA

Stellt der Arbeitgeber ein Generalabonnement (GA) zur Verfügung, welches die steuerpflichtige Person für ihre Erwerbstätigkeit benötigt, so ist dies im Lohnausweis vermerkt (Kreuz im Feld F). In diesem Fall kann die steuerpflichtige Person keinen Abzug für die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels geltend machen.

4 Privatauto / Motorrad mit weissem Kontrollschild

Grundsätzlich sind nur die Kosten abziehbar, die entstehen, wenn für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Nutzt die steuerpflichtige Person für Ihren Arbeitsweg ein privates Verkehrsmittel, dürfen die dafür entstehenden Kosten nur geltend gemacht werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung;

  • die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zumutbar;

  • die Entfernung des Wohnortes oder der Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle ist beträchtlich;

  • der zeitliche Mehraufwand bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine Stunde pro Tag.

Die steuerpflichtige Person kann:

  • für die Benutzung eines Motorrads mit weissem Kontrollschild einen Pauschalbetrag von CHF -.40 pro Kilometer Arbeitsweg und

  • für die Benutzung eines Privatautos einen Pauschalbetrag von CHF -.70 pro Kilometer Arbeitsweg geltend machen.

Die Parkplatzkosten sind bereits im Kilometeransatz enthalten.

Soweit der steuerpflichtigen Person höhere Kosten entstanden sind, dürfen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wobei die Auslagen vollständig zu belegen sind. 

  • Grundsätzlich wird pro Arbeitstag der einmalige Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn spezielle Verhältnisse vorliegen (z.B., wenn zwischen zwei Arbeitseinsätzen am gleichen Tag ein Unterbruch von mindestens 4 Stunden erfolgt).

Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer.

5 Geschäftsauto

Was gilt für steuerpflichtige Personen mit einem Geschäftsauto?

 

* Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr


Fassung vom Dec 17, 2024

 

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite