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Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen

Miliztätigkeiten sind freiwillig geleistete Arbeit für Gemeindebehörden und - kommissionen, die nicht dem Zweck dient, Einkommen zu erzielen. Diese Tätigkeiten werden meistens nicht oder nur symbolisch entschädigt. Die Entschädigungen ersetzen im wesentlichen Spesen, die angefallen sind. Die folgenden Ausführungen gelten nur für Personen, die ausschliesslich eine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen ausüben.

Informationen für Gemeindeangestellte, welche zusätzlich eine Miliztätigkeit für die Gemeinde ausüben, finden Sie hier:
Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit

Steuerliche Behandlung:
Als steuerfreie Unkostenentschädigung wird ein Betrag von maximal CHF 3'600 pro Jahr als Spesen akzeptiert. Eine zusätzliche Entschädigung effektiver Spesen ist nicht zulässig.

Wenn lediglich ein Betrag von maximal CHF 1'000 pro Jahr bezahlt wird, entfällt ausnahmsweise die Pflicht zum Ausfüllen eines Lohnausweises.

1 Bescheinigung im Lohnausweis

Haben die Entschädigungen mehr als CHF 1'000 pro Jahr betragen, ist grundsätzlich ein Lohnausweis auszufüllen. Das Ausfüllen des Lohnausweises richtet sich nach der Art der Spesenentschädigung:

1.1 Entschädigungen von mehr als CHF 1'000 und höchstens CHF 3'600

Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 1'000 jedoch weniger als CHF 3'600 und bestehen diese Entschädigungen nur aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende: 

  • Die tatsächlich bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben. Unter Ziffer 1 ist der Betrag 0 als steuerbares Einkommen auszuweisen.

1.2 Entschädigungen von mehr als CHF 3’600

Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 3'600 Entschädigungen und bestehen diese Entschädigungen nur aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:

  • Über den Betrag von CHF 3'600 hinausgehende Entschädigungen in jeder Höhe und Art zählen zum steuerbaren Lohn, da die als pauschale Entschädigung bezahlten Beträge auch die am Sitzungstag anfallenden Spesen abdecken.

  • Unter Ziffer 1 im Lohnausweis sind die gesamten Zahlungen abzüglich CHF 3'600 anzugeben. Unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises sind CHF 3'600 pauschale Entschädigungen betragsmässig auszuweisen.

1.3 ausschliesslich Sitzungsgelder

Als Sitzungen gelten nur Zusammenkünfte von Personen zu organisatorischen Zwecken an einem gemeinsamen Ort. Anlässe, gelten nicht als Sitzungen. 

Erhält eine Person ausschliesslich Entschädigungen für Sitzungen und betragen diese Entschädigungen pro Tag maximal CHF 80, muss kein Lohnausweis ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn pro Jahr insgesamt mehr als CHF 1'000 an Entschädigung für Sitzungen bezahlt wurde. 

Erhält eine Person ausschliesslich Entschädigungen für Sitzungen und betragen diese Entschädigungen pro Tag mehr als CHF 80 und pro Jahr gesamthaft mehr als CHF 1'000, muss ein Lohnausweis ausgestellt werden. Es gelten für diesen Fall die Ausführungen unter Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.

2 Deklaration in der Steuererklärung

Sofern die oberwähnten Ausnahmen von der Pflicht einen Lohnausweis auszustellen nicht zur Anwendung kommen, stellt die Gemeinde einen Lohnausweis gemäss den vorgenannten Regelungen aus.

Der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) ist in der persönlichen Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren.

Gleichzeitig kann der Berufskostenabzug für Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht werden oder die effektiven Kosten, die aufgrund der Tätigkeit entstanden sind und die nicht als Spesen abgegolten wurden.

Ist unter Ziffer 11 des Lohnausweises der Betrag 0 als Nettolohn ausgewiesen, weil gesamthaft ein Betrag von CHF 3'600 oder weniger bezahlt wurde, muss in der persönlichen Steuererklärung nichts deklariert werden.

 

Fassung vom 13. Mai 2025

 

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