1 Höhere Maximalbeträge an die Säule 3a
Die Maximalbeträge an die Säule 3a wurden gegenüber dem Steuerjahr 2024 angehoben. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7’258 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 36’288 Franken für Personen ohne 2. Säule.
Weitere Informationen:
Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer| ESTV (admin.ch)
2 Zinsen
Bei der direkten Bundessteuer wurden die Zinsen angepasst, bei den Kantons- und Gemeindesteuern bleiben sie unverändert:
Zinsen direkte Bundessteuer
Kalenderjahr | Rückerstattung (Vergütung) | Verzug | Vergütung (Vorauszahlung) |
---|---|---|---|
2025 | 4.50% | 4.50% | 0.75% |
2024 | 4,75 % | 4,75 % | 1,25 % |
Zinsen Kantons- und Gemeindesteuern
Steuerjahr | Vergütung | Verzug | Vorauszahlung |
---|---|---|---|
2025 | 1,00 % | 4,00 % | 0,75 % |
2024 | 1,00% | 4,00 % | 0,75 % |
Weitere Informationen:
Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern ab 2025
Website «Zinsarten» der Steuerverwaltung
3 Ausgleich der kalten Progression
Sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt per 2025 erneut ein Ausgleich der kalten Progression, wobei bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur die Einkommenssteuertarife angepasst wurden.
Weitere Informationen:
Die jeweiligen Veränderungen der Abzüge bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern gegenüber den vorherigen Steuerjahren finden Sie hier: Ausgleich der kalten Progression - TaxInfo - Kanton Bern
4 Besteuerung von Leibrenten
4.1 Ausgangslage
Bisher wurde bei Leibrenten generell ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler, steuerbarer Ertragsanteil besteuert. Künftig wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchst-zinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70 Prozent steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt.
4.2 Konkrete Auswirkungen auf die Steuerdeklaration
Die korrekte Vorgehensweise für das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2025 können Sie folgendem Beitrag entnehmen: Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025.
5 Besteuerung von Telearbeit im internationalen Verhältnis
Staatsvertraglich wurde mit Italien und Frankreich festgehalten, dass quellenbesteuerte Arbeitnehmende bis zu einem gewissen Grad ihre Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausführen können (Telearbeit), ohne dass an der Quellenbesteuerung am Arbeitsort etwas ändert. Die Grundlagen im nationalen Steuerrecht werden entsprechend angepasst.
Weitere Informationen:
6 Senkung der kantonalen Steueranlage für natürliche Personen
Der Grosse Rat hat für das Steuerjahr 2025 die Steueranlage für natürliche Personen von 3,025 auf 2,975 gesenkt.
Weitere Informationen:
Steuerstrategie des Kantons Bern
Fassung vom Jan 13, 2025