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Rentenaufschub, Rentenvorbezug

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche einfache AHV-Altersrente oder Ehepaar-AHV-Altersrente haben, können den Bezug der Rente aufschieben (mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre). Ab dem 1. Januar 2024 ist auch nur ein Teilaufschub (zwischen 20 und 80%) möglich.

Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt, dass sich die aufgeschobene Altersrente um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen erhöht.

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Bezug der Rente vorverschieben (höchstens 2 Jahre). Die gekürzte Rente wird steuerlich wie eine normale AHV-Rente erfasst.

Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte die Möglichkeit des Vorbezuges.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Frauen ab Jahrgang 1964 und Männer Referenzalter 65. Frauen mit Jahrgang 1960 und älter erreichen das Rentenalter noch mit 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um drei Monate pro Jahr.

Für weitere Informationen siehe Reform AHV 21: Übersicht sowie die Informationsbroschüre 3.04 «Leistungen der AHV - Flexibler Rentenbezug»: 3.04.d (ahv-iv.ch)

 

Fassung vom Aug 9, 2024

 

 

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