1 Allgemeines
Die Gesetzesreform «AHV 21» inkl. der Ausführungsbestimmungen trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Reform bezweckt einerseits, das finanzielle Gleichgewicht der AHV für die nächsten Jahre zu sichern. Anderseits soll der Altersrücktritt flexibilisiert werden.
Das Referenzalter bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Person eine Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann. Das Referenzalter für Frauen und Männer beträgt einheitlich 65. Das gilt nicht nur für die AHV und die IV, sondern auch für die 2. Säule (inkl. Freizügigkeit) und die Säule 3a.
Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Die Erhöhung erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Das Referenzalter steigt somit erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate.
Ab dem Jahr 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Frauen mit Jahrgang 1960 und älter erreichen das Rentenalter noch mit 64 Jahren, während der Jahrgang 1964 das Referenzalter als erster Jahrgang mit 65 erlangt.
Jahrgang/Jahrgänge | Referenzalter |
---|---|
1960 und älter | 64 Jahre |
1961 | 64 Jahre und drei Monate |
1962 | 64 Jahre und sechs Monate |
1963 | 64 Jahre und neun Monate |
1964 und jünger | 65 |
Weitere Informationen zur AHV 21-Reform finden Sie
in der Medienmitteilung des Bundes (Die Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21 treten am 1.1.2024 in Kraft (admin.ch)
in den Abstimmungsinformationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)
und in den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 161 sowie Nr. 162. (BV-Mitteilung (admin.ch)
2 Wichtigste Änderungen mit steuerlichen Auswirkungen
Flexibilität bei der AHV: Siehe BSV 220816 Fiche AVS 21 Flexibilisation DE.pdf
Flexibilität bei der beruflichen Vorsorge
Frühzeitiger Altersrücktritt mit 63 Jahren und Möglichkeit zum Aufschub der Altersleistung bis 70 bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit wurden gesetzlich verankert (Art. 13 Abs. 2 BVG)
Vorsorgeeinrichtungen können tieferes Alter für den Leistungsbezug im Reglement vorsehen, frühestens jedoch mit 58 Jahren (Art. 1 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1i Abs. 1 BVV2)
Teilpensionierung wurde gesetzlich geregelt in Art. 13a und 13b BVG / Berufliche Vorsorge
Bezugsmöglichkeiten bei der Freizügigkeit / Berufliche Vorsorge - Freizügigkeit
Auswirkungen auf die Säule 3a / Säule 3a
____________________
Fassung vom 14.03.2024