Beim gemischten Veranlagungsverfahren handelt es sich um ein Massenveranlagungsverfahren, in dem es für die Steuerverwaltung nicht möglich ist, jede Steuererklärung detailliert auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Steuerverwaltung stellt in aller Regel auf die Angaben der steuerpflichtigen Person ab, denn sie kennt ihre finanziellen Verhältnisse am besten. Nur bei offensichtlichen bzw. klaren Fehlern kann die Steuerverwaltung eingreifen. Die steuerpflichtige Person trägt dementsprechend grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Um möglichen Steuerstrafverfahren vorzubeugen, sind von Seiten der steuerpflichtigen Person insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
1. Einreichen einer vollständigen Steuererklärung:
Bevor die Steuererklärung eingereicht wird, ist darauf zu achten, dass sämtliche steuerrechtlich relevanten Sachverhalte deklariert wurden.
2. Bei Zweifel immer nachfragen:
Ist sich die steuerpflichtige Person über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache nicht im Klaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern hat die Steuerverwaltung auf die Unsicherheit hinzuweisen bzw. bei der Steuerverwaltung nachzufragen, sei dies direkt am Schalter, telefonisch oder per E-Mail.
3. Sachverhalt auf einem Zusatzblatt schildern:
Ergibt sich der Sachverhalt nicht klar aus der Steuererklärung, sollte dieser auf einem Zusatzblatt dargelegt werden.
4. Die Steuererklärung kontrollieren, wenn man sie durch Dritte ausfüllen lässt:
Lässt sich eine steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren vertreten, hat sie sich die Handlungen des Vertreters grundsätzlich anzurechnen, denn am Ende bestätigt sie mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuererklärung. Es ist deshalb wichtig, dass die steuerpflichtige Person die von einer Drittperson ausgefüllte Steuererklärung überprüft.
Zu betonen ist, dass es sich dabei nur um grundlegendste Massnahmen handelt, deren Beachtung den Steuerstrafen zwar vorzubeugen vermag, diese aber nicht mit aller Sicherheit ausschliessen kann.
Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:
Steuerstrafrecht: Übersicht
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Fassung vom 21.09.2017