Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt den Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person grosse Bedeutung zu. Werden diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen und Vermögen nicht vollständig und richtig festlegen. Das bernische Steuergesetz (StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) kennen verschiedene Straftatbestände. Massgeblich sind die Art. 216 ff. StG und Art. 174 ff. DBG.
Die folgenden Beiträge erläutern die einzelnen Straftatbestände:
1. Verletzung von Verfahrenspflichten
2. Vollendete Steuerhinterziehung
3. Versuchte Steuerhinterziehung
4. Übertretungen im Inventarverfahren
5. Steuerbetrug
6. Veruntreuung von Quellensteuern
9. Sorgfaltspflichten beim Ausfüllen der Steuererklärung
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Fassung vom 21.09.2017