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Steuergesetzrevision 2011

23.03.2010 - Der bernische Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 23. März 2010 die Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet, welche am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Dabei wurden unter anderem Entlastungen von insgesamt CHF 309 Mio. beschlossen.

1 Ausgleich kalte Progression und zusätzliche Entlastungen

Nebst dem Ausgleich der kalten Progression hat der Grosse Rat zusätzliche Entlastungen bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und den Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen beschlossen. Die zusätzliche Entlastungen bei den Einkommensteuern kommen ab 2012 zum Tragen. Die nachfolgende Darstellung gibt eine Übersicht:

 

Mindereinnahmen
Kanton (CHF Mio.)

 

Mindereinnahmen
Gemeinden (CHF Mio.)

 

 

2011

ab 2012

2011

ab 2012

Ausgleich kalte Progression von 3%:

 

 

 

 

- Einkommenssteuertarif (Art. 42) und Vorsorgetarif (Art. 44)

23,2

23,2

12,2

12,2

- Vermögenssteuer (Art. 64 und 65)

3,0

3,0

1,6

1,6

- Übrige Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge (Art. 3)

38,5

38,5

20,3

20,3

Zwischentotal 1

64,7

64,7

34,1

34,1

Zusätzliche Entlastungen:

 

 

 

 

- Kinderabzug (Art. 40)

0

9

0

5

- Einkommenssteuertarif (Art. 42)

0

65,0

0

34,0

- Vorsorgetarif (Art. 44)

10,3

10,3

5,4

5,4

- Vermögenssteuertarif (Art. 65)

18,5

18,5

9,7

9,7

- Vermögenssteuerbremse
(Art. 66): Senkung des Maximalsatzes von 30% auf 25%

15,0

15,0

7,9

7,9

- Anrechnung Gewinnsteuer an Kapitalsteuer (Art. 106)

20,0

20,0

10,5

10,5

Zwischentotal 2

63,8

137,8

33,5

72,5

Total Steuerausfälle

128,5

202,5

67,6

106,6

Belastungsvergleiche

2 Umsetzung von Bundesrecht

Die Vorlage enthält darüber hinaus weitere, von Bundesrechts wegen zwingend umzusetzende Massnahmen wie zum Beispiel die Erweiterung des Beteiligungsabzuges, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen, die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben oder die einmalige straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

3 Umsetzung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Steuergesetzrevision 2011 wurde die Motion 194/2006 von Allmen (SP-JUSO) "Zweitwohnungspolitik" umgesetzt. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, wird zukünftig der für die direkte Bundessteuer massgebliche höhere Eigenmietwert für die Besteuerung herangezogen. Diese Massnahme führt zu Mehreinnahmen von rund CHF 4,4 Mio. (Kanton) bzw. rund CHF 2,3 Mio. (Gemeinden).

Ebenfalls umgesetzt wurde die Motion 229/2008 FDP (Sutter, Grosshöchstetten) "Sofortiger Ausgleich der kalten Progression - mehr Geld im Portemonnaie" vom 8. September 2008. Das Steuergesetz sieht neu für die Einkommenssteuertarife den jährlichen Ausgleich der kalten Progression vor, unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Teuerungsschwelle.

4 Weitere Änderungen

Der Grosse Rat hat weitere Anpassungen vorgenommen, welche in erster Linie Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen: Die Unternehmen sollen in Zukunft die Quellensteuer elektronisch über das bewährte TaxMe-Portal abrechnen können. Das Abrechnungsverfahren wird zugleich auf drei Gemeinden konzentriert, wodurch dieses effizienter und die Betreuung kompetenter wird.

Weiter wird die starre Regel für die Bewertung von Wertpapieren des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung ersatzlos aufgehoben, womit neu in allen Fällen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gelangen.

Wie bereits in mehreren anderen Kantonen wird zudem eine Regel eingeführt, wonach bei der Vermietung einer Liegenschaft zu Vorzugskonditionen an nahestehende Personen immer mindestens der Eigenmietwert zu versteuern ist.

Im Rahmen der zweiten Lesung des Steuergesetzes hat der Grosse Rat aktuellen Entwicklungen der Bundesgesetzgebung und der Rechtsprechung Rechnung getragen:

  • Infolge Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes wurde der Abzug für Drittbetreuungskosten angepasst. Dieser Abzug ist neu nur noch für Kinder unter 14 Jahren (bisher 15 Jahren) zulässig. Dafür ist der Abzug neu nicht nur zulässig, wenn die Kosten in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, sondern auch dann, wenn die Kosten der Drittbetreuung wegen einer Ausbildung der steuerpflichtigen Person anfallen.

  • Das Bundesrecht führt bei der direkten Bundessteuer einen dem Kanton Bern bereits bekannten Abzug für Parteispenden bei den natürlichen Personen ein. Mit der Anpassung der bernischen Bestimmungen wird der bisherige Begriff der politischen Partei gemäss bernischem Steuerrecht durch die entsprechende Definition gemäss neuem Bundesrecht abgelöst.

  • Übernommen wird eine Änderung des Bundesrechts, welche neu einen je hälftigen Kinderabzug vorsieht, wenn die Eltern getrennt besteuert werden, das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden.

  • Die Bestimmungen, welche das Teilbesteuerungsverfahren zum Gegenstand haben, werden nach einem Urteil des Bundesgerichts angepasst. Die in Art. 42 Abs. 3 StG enthaltenen Satzteile "mit Sitz in der Schweiz" und "oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken" werden gestrichen. Art. 65 Abs. 2 StG wird aufgehoben.

  • Schliesslich wird die Regelung betreffend die Einmalprämienversicherungen gestützt auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern angepasst. Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge künftig immer steuerfrei.

5 Fakultatives Gesetzesreferendum

Vom Referendumsrecht ist kein Gebrauch gemacht worden. Die Änderung des Steuergesetzes vom 23. März 2010 wird also auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen sehen Folgendes vor:

a) Die Entlastungen für den Mittelstand (Einkommenssteuertarif in Artikel 42 StG) gelten erst ab 2012.
b) Der Kinderabzug wird stufenweise erhöht von heute 6'300 Franken auf 6'500 Franken (2011) und 7'000 Franken (ab 2012).

Geänderte Bestimmungen

Steuergesetz-Revision 2011 (frühere Mitteilungen)

Erläuterungen zur Steuergesetzrevision 2011

Steuergesetzrevision 2008  

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Fassung vom 19.04.2011
 

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