1 Grundsatz
Gemeinsam veranlagten Ehegatten steht der Zweiverdienerabzug zu, wenn beide eine eigene Erwerbstätigkeit ausüben. Vorübergehendes Ersatzeinkommen gilt ebenfalls als Erwerbseinkommen.
Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.
Der Abzug wird für die Kantons- und Gemeindesteuern anders bemessen als bei der direkten Bundessteuer.
2 Bemessung
Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 38 Abs. 2 lit. a StG)
Der Abzug beträgt 2 % des gesamten Erwerbseinkommens von beiden Ehegatten, höchstens aber CHF 9’500*.
Zum «gesamten Erwerbseinkommen» zählt der Nettolohn bzw. das steuerbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit inkl. Kinder- und Familienzulagen.
Der so berechnete Abzug darf das niedrigere brutto Erwerbseinkommen abzüglich Berufskosten und Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen (ohne Einkauf), Säule 3a und Nicht-Berufs-Unfallversicherung (NBUV) nicht überschreiten.
Direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 2 DBG)
Der Abzug beträgt 50 % des niedrigeren massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens CHF 8’500*, höchstens CHF 13’900*.
Als massgebendes «Erwerbseinkommen» gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich Berufskosten und Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV.
Ist das niedrigere massgebende Erwerbseinkommen tiefer als der Minimalansatz von CHF 8’500*, so kann nur die Höhe dieses niedrigeren Einkommens abgezogen werden. Beträgt das niedrigere Einkommen über CHF 8’500 (bis 17’000), so gilt der Minimalansatz von CHF 8’500*.
Zusammenfassung und Beispiel
Beispiel 1: | Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 200'000 |
Beispiel 2: | Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 150'000 |
Beispiel 3: | Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 200'000 |
Beispiel 4: | Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 100'000 |
| Kantons- und Gemeindesteuer | direkte Bundessteuer |
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Beispiel 1 | 2 % von CHF 230'000 = 4'600; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen nicht: CHF 30'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten und | Netto Einkommen CHF 30'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a = |
Ergebnis | Abzug ist CHF 4'600 | Abzug ist CHF 10'500 |
Beispiel 2 | 2 % von CHF 162'000 = 3’240; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen nicht; CHF 12'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten = | Netto Einkommen CHF 12'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten = CHF 10'000 massgebendes niedrigeres Einkommen liegt zwischen Minimal-Maximalansatz, so gilt der Minimalansatz |
Ergebnis | Abzug ist CHF 3'240 | Abzug ist CHF 8'500 |
Beispiel 3 | 2 % von CHF 213'000 = CHF 4'260; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen: CHF 13’000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a = CHF 4’000, Abzug ist zu kürzen | Netto Einkommen CHF 13'000 abzüglich |
Ergebnis | Abzug ist CHF 4'000 | Abzug beträgt CHF 4'000 |
Beispiel 4 | 2 % von CHF 150'000 = CHF 3'000; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen nicht: CHF 50'000 abzüglich CHF 5'000 Berufskosten und | Netto Einkommen CHF 50'000 abzüglich CHF 5'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a = |
Ergebnis | Abzug ist CHF 3'000 | Abzug beträgt CHF 13'900 |
3 Eigene Erwerbstätigkeit bei Mitarbeit der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners
Als eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des Zweiverdienerabzuges gilt auch
die Mitarbeit im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten, wenn die Mitarbeit regelmässig und beträchtlich ist. Sie gilt als beträchtlich, wenn einer Drittperson dafür ein Lohn mindestens in Höhe des Abzugs bezahlt werden müsste;
die Mitarbeit in der Familien-AG oder Familien-GmbH, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten ein eigener Lohnausweis erstellt wurde;
die Mitarbeit bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit vertraglich vorgesehen ist (Beispiele: Hauswarte, Pfarrer).
Sofern kein Lohnausweis vorliegt, wird bei der Berechnung des Abzuges bei der direkten Bundessteuer jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
* Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr.
Fassung vom Feb 18, 2025