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Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)

1 Grundsatz

Entschädigungen für den Feuerwehrdienst sind teilweise steuerfrei.

Die Entschädigungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr sind steuerfreier Sold, jedoch nur bis zu CHF 5’200* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw.CHF 5’300* (Direkte Bundessteuern) pro Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. g StG und Art. 24 f bis DBG). Als Kerntätigkeiten gelten "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen)".

Als Lohneinkommen steuerbar sind:

  • Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen

  • Entschädigungen für Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr, die den Freibetrag von CHF 5’200* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5’300* (Direkte Bundessteuern) übersteigen.

2 Bescheinigung im Lohnausweis durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss sämtliche steuerfreien und steuerbaren Entschädigungen für den Feuerwehrdienst in einem Lohnausweis bescheinigen, auch wenn nur ein Betrag unter CHF 5’200* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5’300* (Direkte Bundessteuern) ausgerichtet wurde.

Der Totalbetrag der Entschädigungen ist in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren. In Ziffer 15 ist zudem die Bemerkung anzubringen, welcher Betrag als „Sold für Kernaufgaben“ und welcher Betrag als „übrige Entschädigungen“ bezahlt wurde.

Vgl. Fragen und Antworten zum Lohnausweis, Allg. 8 (Seite 6)

3 Deklaration in der Steuererklärung 

Entschädigungen für den Feuerwehrdienst sind als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren. Geben Sie den Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) abzüglich des Solds für Kernaufgaben (Ziffer 15 des Lohnausweises) an. Den Sold für Kernaufgaben deklarieren sie unter "nicht steuerbare Einkünfte".

* Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Ausgleich der kalten Progression.

 

Fassung vom Jan 13, 2025

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