Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Versuchte Steuerhinterziehung

Eine versuchte Steuerhinterziehung (Art. 218 StG; Art. 176 DBG) liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person unrichtige Angaben macht oder veranlagungsrelevante Tatsachen verschweigt, dies jedoch (und im Gegensatz zur vollendeten Steuerhinterziehung) noch im Veranlagungsverfahren aufgedeckt wird.

Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei (eventual-)vorsätzlichem, nicht aber bei fahrlässigem Handeln strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.

Strafbar ist auch die Anstiftung und Gehilfenschaft zur sowie die Mitwirkung am Versuch einer Steuerhinterziehung (Art. 219 StG; Art. 177 DBG). Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000. Dabei besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen (straflose Selbstanzeige). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

Eine versuchte Steuerhinterziehung ist auch im Bereich der juristischen Personen strafbar (Art. 222 StG; Art. 181 DBG). Gebüsst wird in diesem Fall die juristische Person, wobei eine zusätzliche Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Person ausdrücklich vorbehalten bleibt. Auch im Bereich der juristischen Personen ist eine straflose Selbstanzeige möglich.

Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht: 
Steuerstrafrecht: Übersicht

____________________
Fassung vom 21.09.2017

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite