Hinweis: Diese Praxis gilt ab dem Steuerjahr 2024. Für frühere Steuerjahre klicken Sie bitte hier Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)
Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen siehe Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024).
1 Arten von Anlagen
Eine Photovoltaikanlage wandelt mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie um. In einer Solarthermieanlage wird über Sonnenkollektoren Wärme erzeugt, welche für Warmwasser oder zum Heizen genutzt wird.
2 Steuerliche Behandlung der Investition
Bei der Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage handelt es sich um Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Wird an einem Gebäude eine solche Anlage erstellt, werden die Investitionskosten beim Einkommen als Unterhalt in Abzug gebracht.
Es können nur diejenigen Kosten steuerlich abgezogen werden, die Sie auch selbst getragen haben. Von Dritten geleistete Subventionen (Förderbeiträge/Einmalvergütungen) oder Investitionshilfen sind zu deklarieren und werden anschliessend mit den Investitionskosten verrechnet. Steht in der Steuerperiode, in welcher die Grundstückskosten geltend gemacht werden (Jahr der Rechnungsstellung), die Höhe der Subvention noch nicht fest (z.B. weil der Antrag erst im Folgejahr behandelt wird), können die Grundstückkosten ungekürzt zum Abzug gebracht werden. In diesem Fall ist die Subvention vollumfänglich in dem Jahr als Einkommen zu versteuern, in welchem die Höhe der Subvention feststeht.
Der Energiespeicher, welcher mit der eigenen Photovoltaikanlage (mit-)gespeist wird, ist ebenfalls steuerlich abziehbar. Gleiches gilt für die Installation einer E-Ladestation (für Autos), falls diese von der eigenen Photovoltaikanlage (mit)gespeist wird.
Die Investitionen in eine Photovoltaikanlage oder eine Solarthermieanlage sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde. Können die Kosten in diesem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden, wird geprüft, ob eine Übertragung von Grundstückkosten auf nachfolgende Steuerjahre möglich ist: Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre.
Investitionen in eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, welche ab 2024 getätigt werden, stellen auch auf einem Neubau keine Anlagekosten für die Grundstückgewinnsteuer mehr dar, sondern Unterhalt.
3 Die Photovoltaik- und Solarthermieanlage als Vermögenswert
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen werden nicht amtlich bewertet, sondern mit 20% ihres Anschaffungswerts im Vermögen besteuert. Die Deklaration erfolgt zu den Anschaffungskosten bei den Grundstücken.
Wegleitung Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen
4 Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
Sämtliche Formen von periodischen Vergütungen (kostendeckende Einspeisevergütungen, Vergütungen auf dem freien Markt) werden als übriges Einkommen besteuert.
Neu bleibt der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»): Die variablen Kosten für den Bezug des Stroms vom Netzbetreiber können mit von den periodischen Vergütungen, insbesondere aus dem Verkauf der mit der Photovoltaikanlage erzeugten Energie, verrechnet werden. Dies gilt auch, wenn der Netzbetreiber die Einspeisevergütung mit dem Strombezug direkt verrechnet.
Für "Kleinanlagen" mit einer Maximalleistung von 10 kWp gilt neu eine sog. Bagatellfreigrenze d.h. auf eine Deklaration des Nettoeinkommens in der Steuererklärung kann von Anfang an verzichtet werden. Der Schwellenwert von 10 kWp gilt für die gesamte Anlage, d.h. unabhängig davon, wie viele Parteien die Anlage nutzen und wie hoch der jeweilige Eigentumsanteil der Parteien ist (z.B. eine Anlage mit einer Maximalleistung von 30 kWp, welche durch 5 Parteien genutzt wird, muss durch alle 5 Parteien anteilig deklariert werden).
Für Photovoltaikanlagen, deren Maximalleistung 10 kWp übersteigt, sind die Nettoeinkünfte aus Photovoltaikanlage wie folgt zu berechnen und deklarieren (Beispiel):
Erlös aus dem Verkauf von Strom | CHF 1500 |
Stromkosten | CHF 1200 |
Nettoeinkünfte aus Photovoltaikanlage | CHF 300 |
Durch die Installation und den Betrieb einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage wird der Eigenmietwert nicht erhöht.
5 Unterhalt an der Anlage
Die Kosten für den Unterhalt (Reparatur, Renovation) bestehender Photovoltaikanlagen (Aufdach- und Indachanlagen) können wie die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug gebracht werden.
Fassung vom Mar 6, 2025