Hinweis: Diese Praxis gilt ab dem Steuerjahr 2024. Für frühere Steuerjahre klicken Sie bitte hier Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)
Der vorliegende Beitrag behandelt die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen einer juristischen Person oder einer Personenunternehmung (selbständige Erwerbstätigkeit). Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.
Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen siehe Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)
1 Arten von Photovoltaikanlagen
Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandeln und in unterschiedlicher Form mit dem Gebäude verbunden sind:
Indachanlagen (gebäudeintegrierte Anlagen) ersetzen Teile der Gebäudehülle (Fassadenverkleidung, Dacheindeckung) und gelten damit als Bestandteil des Gebäudes.
Aufdachanlagen werden am bereits vorhandenen Gebäude befestigt ohne dessen Struktur zu verändert. Sie gelten als bewegliches Vermögen (2C_510/2017; 2C_511/2017).
2 Steuerliche Behandlung der Investition
Für Investitionen ab dem Jahr 2024 wird steuerlich nicht mehr unterschieden zwischen Indach-, Aufdach- und Solarthermieanlagen. Ausserdem ist es unerheblich, ob die Anlage anlässlich eines Neubaus oder an einem bestehenden Gebäude installiert wird.
Die Kosten erstmaliger Errichtung sind im Geschäftsvermögen grundsätzlich zu aktivieren und nicht als Aufwand zu verbuchen. Die Aktivierung richtet sich nach dem Handelsrecht. Aus steuerlicher Sicht ist sodann das Massgeblichkeitsprinzip anwendbar. Für die steuerliche Beurteilung ist somit massgeblich, wie die Photovoltaikanlage verbucht ist. Auf der vorgenommenen Verbuchung hat sich die Unternehmung behaften zu lassen.
2.1 Separate Bilanzierung
Die Investitionskosten von Photovoltaikanlagen können sowohl bei einem bestehenden Gebäude wie auch bei einem Neubau als separate Position aktiviert werden (z.B. Kontenrahmen KMU Kontenklasse 157, KMU-Landwirtschaft Kontenklasse 165). Bei der Bilanzierung als separate Position können Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen vom Anschaffungswert abgezogen werden (erfolgsneutral verbucht).
Werden die Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen als steuerbarer Ertrag verbucht, kann im Umfang der Subvention bzw. Investitionshilfe sogleich eine Abschreibung der Anlage vorgenommen werden (dies stellt keine Sofortabschreibung im Sinne von Art. 13 AbV dar).
Den Anliegen des Umweltschutzes wird bei separat bilanzierten Photovoltaikanlagen durch besondere Abschreibungsregeln gemäss Art. 11 Abs. 2 AbV Rechnung getragen. Die speziellen Abschreibungssätze gemäss Art. 13 AbV (Sofortabschreibungen) und Art. 14 AbV (Nachholung) sind anwendbar, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Abweichende Regeln gelten bei Elektrizitätswerken.
Separat bilanzierte Investitionen in Photovoltaikanlagen stellen aus Sicht der Grundstückgewinnsteuer keine Anlagekosten dar und die Investitionshilfen reduzieren die Anlagekosten nicht.
Bei Selbständigerwerbenden werden bei der Überführung von separat bilanzierten Photovoltaikanlagen ins Privatvermögen keine wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert. Ein allfälliger Restbuchwert kann vor der Überführung erfolgswirksam abgeschrieben werden.
2.2 Bilanzierung als Teil des Gebäudes
Investitionen in Photovoltaikanlagen können sowohl bei einem Neubau wie auch bei einem bestehenden Gebäude wahlweise nicht separat, sondern als Bestandteil des Gebäudes aktiviert werden. Die besonderen Abschreibungsregeln gemäss Art. 11 Abs. 2 AbV finden dann keine Anwendung. Die Abschreibung richtet sich nach den Abschreibungssätzen für Gebäude.
Als Teil des Gebäudes verbuchte Investitionskosten stellen Anlagekosten dar und verringern damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden Grundstückgewinn.
Erfolgsneutral verbuchte Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen vermindern den Buchwert und die Anlagekosten der Liegenschaft und erhöhen damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden (Grundstück)gewinn. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vermindern Subventionen den Buchwert, jedoch nicht die Anlagekosten im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG (kumulierte Abschreibungen).
3 Laufende Besteuerung
3.1 Einkommenssteuer / Gewinnsteuer
Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage (bspw. die Einspeisevergütung) stellen steuerbaren Ertrag dar. Sie sind auf einem separaten Ertragskonto (Erlös aus Stromproduktion) zu verbuchen. Die Kosten für den Bezug der geschäftlich benötigten Energie (Stromkosten) stellen demgegenüber geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Wird der produzierte Strom hingegen nicht eingespeist, sondern direkt geschäftlich verwendet, ist hierfür weder Ertrag noch Aufwand zu verbuchen. Der Stromverbrauch für private Zwecke stellt eine steuerbare Privatentnahme dar.
Unterhaltskosten der Anlage können der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet werden.
3.2 Vermögenssteuer / Kapitalsteuer
Die Photovoltaikanlage ist mit ihrem Buchwert – als separates Aktivum oder als Teil des Grundstücks – als Vermögen bzw. als Kapital zu versteuern.
Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet werden. Bei solchen Grundstücken werden gestützt auf die «Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes» des Bundes vom 31. Januar 2018 alle Photovoltaikanlagen mit ihrem Ertragswert bei der amtlichen Bewertung des Grundstücks berücksichtigt (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern 100.2020.30 vom 16. März 2021). Diese Anlagen werden daher bei einer Personenunternehmung nicht noch zusätzlich mit ihrem Buchwert im Vermögen besteuert.
4 Anlagen auf fremdem Grundstück
Das Betreiben von Photovoltaikanlagen durch eine natürliche Person auf einem fremden Grundstück stellt wegen der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar (selbstständiger Haupt- oder Nebenerwerb), sofern die Anlage nicht für den Eigengebrauch genutzt wird. Der Mietzinsaufwand für die Benutzung des fremden Grundstückes ist für die Betreiberin geschäftsmässig begründeter Aufwand und für den Eigentümer des Grundstücks Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Werden Photovoltaikanlagen nicht am Geschäftsort bzw. am Sitz betrieben, so liegt eine Betriebsstätte vor.
5 Weiterführende Informationen
Praxis der Steuerverwaltung zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019
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Fassung vom Apr 24, 2024