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Umstrukturierungen

Hinweis

Die Ausführungen zu den kantonalen Besonderheiten bei Holding- und Domizilgesellschaften betreffen die Praxis bis zum 31. Dezember 2019. Die Steuergesetzrevision 2021, mit welcher die Sondersteuerlösung im Kanton Bern gesetzlich geregelt wird, tritt rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft. 

Grundlage der bernischen Praxisfestlegung bildet das Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV vom 1. Februar 2022, welches mit Hinweisen zu den bernischen Steuern ergänzt wurde. Kantonale Besonderheiten bestehen bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer und im Zusammenhang mit den Holding- und Domizilgesellschaften und werden im nachfolgenden Dokument erläutert:

Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG

Bei Umstrukturierungen werden gemäss Bundesrecht (Art. 103 FusG) keine Handänderungssteuern erhoben. Ob eine Umstrukturierung vorliegt, beurteilen die Grundbuchämter grundsätzlich selbstständig. Soweit jedoch Verbindliche Auskunft (Steuerruling) betreffend die Behandlung von konkreten Umstrukturierungen bei den direkten Steuern vorliegen, werden die Parteien durch die Grundbuchämter gebeten, Kopien dieser Rulings zusammen mit den Anmeldungsunterlagen der Umstrukturierung beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. In Einzelfällen kann es sein, dass vom Grundbuchamt verlangt wird, dass die Steuerverwaltung einzelne Elemente eines vorliegenden Steuerrulings zusätzlich bestätigt (bspw. welche Grundstücke von der Umstrukturierug betroffen sind). Die für Sie zuständige Veranlagungsregion bestätigt Ihnen auf Verlangen diese Fälle zuhanden der Grundbuchämter mittels Formular. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt entweder bereits im Rahmen eines Steuerrulings abgeklärt wurde oder zusammen mit dem Formular vollständig und systematisch dargestellt und dokumentiert wird (siehe Ziffer 2 im Beitrag Verbindliche Auskunft (Steuerruling).

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Fassung vom 11.05.2023



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