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Umstrukturierungen

Grundlage der bernischen Praxisfestlegung bildet das Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV vom 1. Februar 2022. Kantonale Besonderheiten bestehen bei der Grundstückgewinnsteuer. Diese werden im nachfolgenden Dokument erläutert:

Hinweis
Die Ausführungen im Dokument “Praxisfestlegung Umstrukturierung” zu den kantonalen Besonderheiten bei Holding- und Domizilgesellschaften betreffen die Praxis bis zum 31. Dezember 2019.

Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG

Bei Umstrukturierungen werden gemäss Bundesrecht (Art. 103 FusG) keine Handänderungssteuern erhoben. Ob eine Umstrukturierung vorliegt, beurteilen die Grundbuchämter grundsätzlich selbstständig. Soweit jedoch eine verbindliche Auskunft (Steuerruling) betreffend die Behandlung von konkreten Umstrukturierungen bei den direkten Steuern vorliegt, werden die Parteien durch die Grundbuchämter gebeten, Kopien dieser Rulings zusammen mit den Anmeldungsunterlagen der Umstrukturierung beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. In Einzelfällen kann es sein, dass vom Grundbuchamt verlangt wird, dass die Steuerverwaltung einzelne Elemente eines vorliegenden Steuerrulings zusätzlich bestätigt (bspw. welche Grundstücke von der Umstrukturierung betroffen sind). Die für Sie zuständige Veranlagungsregion bestätigt Ihnen auf Verlangen diese Fälle zuhanden der Grundbuchämter mittels Formular. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt entweder bereits im Rahmen eines Steuerrulings abgeklärt wurde oder zusammen mit dem Formular vollständig und systematisch dargestellt und dokumentiert wird (siehe Ziffer 2 im Beitrag Verbindliche Auskunft (Steuerruling).


Fassung vom 16. Juni 2025

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