Rechte von quellensteuerpflichtigen Personen
1 Bescheinigung über den Quellensteuerabzug
Quellensteuerpflichtige Personen können für jedes Jahr eine Bestätigung über die abgelieferten Quellensteuern von der Steuerverwaltung des Kantons Bern verlangen. Eine solche Bestätigung wird teilweise von ausländischen Steuerbehörden verlangt, um die effektive Steuerpflicht in der Schweiz zu belegen. Daneben sind die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung (z.B. Arbeitgeber oder Versicherer) verpflichtet, quellensteuerpflichtigen Personen unaufgefordert eine Bescheinigung über die abgezogene Quellensteuer auszustellen. Dies erfolgt in der Regel durch Offenlegung des Quellensteuerabzuges in jeder Lohnabrechnung und in Ziffer 12 des Lohnausweises (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV, siehe TaxInfo Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung auch ein separates Formular als Bescheinigung zur Verfügung.
2 Anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht
Ist eine quellensteuerpflichtige Person mit dem Steuerabzug nicht einverstanden oder hat sie vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung keine Bescheinigung über den Quellensteuerabzug erhalten, kann sie bis 31. März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung sind in diesem Fall verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin abzuziehen.
Will eine nicht der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende quellensteuerpflichtige Person zusätzliche, im Quellensteuertarif nicht bereits pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen, kann sie bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen. Will die quellensteuerpflichtige Person lediglich Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohns, des satzbestimmenden Lohns oder bei der Tarifanwendung korrigiert haben, kann sie anstelle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen.
Bei der Frist bis 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres handelt es sich um eine sogenannte Verwirkungsfrist. Verwirkungsfristen haben zur Folge, dass das Recht zur Vornahme einer Verfahrenshandlung mit unbenütztem Ablauf erlischt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird deshalb nicht eingetreten.
3 Neuberechnung der Quellensteuer
Quellensteuerpflichtige Personen können unabhängig von ihrer Ansässigkeit bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen, um eine falsche Ermittlung des quellensteuerpflichtigen oder satzbestimmenden Bruttolohns oder um eine falsche Tarifanwendung zu korrigieren. Ein Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer kann für jedes Jahr von Neuem eingereicht werden, sofern die Person nicht aus anderen Gründen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung untersteht.
Im Rahmen der Neuberechnung können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Für die Neuberechnung werden sämtliche in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Erwerbs- und Ersatzeinkünfte des betreffenden Steuerjahres zusammengezählt. Das so ermittelte Jahresbruttoeinkommen wird durch die Anzahl der Erwerbsmonate geteilt, um das satzbestimmende Einkommen zu berechnen. Die geschuldeten Quellensteuern werden mit dem zu Beginn jeden Monats anwendbaren Quellensteuertarif festgesetzt. Zu viel bezahlte Quellensteuern werden an die quellensteuerpflichtige Person zurückerstattet, zu wenig bezahlte Quellensteuern bei dieser nachgefordert. Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann auch von Amtes wegen zugunsten oder zuungunsten der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
Für die Neuberechnung der Quellensteuer ist derjenige Kanton zuständig, welcher im ordentlichen Quellensteuerverfahren anspruchsberechtigt ist. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des anspruchsberechtigten Kantons ist jeder Kanton nur für die Dauer der jeweiligen Anspruchsberechtigung zuständig. Der Antrag auf Neuberechnung muss deshalb in allen Kantonen bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden, mit welchen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung im betroffenen Steuerjahr Quellensteuern abgerechnet hat.
4 Pflichten von quellensteuerpflichtigen Personen
Die quellensteuerpflichtige Person ist für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung verantwortlich. Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der Steuerverwaltung mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen.
Bei der Bearbeitung der von den Schuldnern der steuerbaren Leistung eingereichten Quellensteuerabrechnungen und Überprüfung der angewendeten Tarife stützt sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei quellensteuerpflichtigen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern auf die von den Wohngemeinden erfassten persönlichen Angaben der Person im Steuerregister. Damit Änderungen des Zivilstands oder der Konfessionszugehörigkeit, welche direkten Einfluss auf den anwendbaren Quellensteuertarif haben, berücksichtigt werden, müssen diese Änderungen durch die quellensteuerpflichtige Person nicht nur dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung, sondern zusätzlich umgehend der registerführenden Wohngemeinde gemeldet werden. Die Wohngemeinden entscheiden darüber, ob eine Zivilstandsänderung oder eine Änderung der Konfessionszugehörigkeit nach schweizerischem Recht anerkannt wird (Kirchensteuer).
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Fassung vom 23.12.2020