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Haftung für die Bezahlung der Steuern bei Trennung/Scheidung

1 Allgemeines

Ehegatten haften grundsätzlich solidarisch für die gesamte Einkommens- und Vermögenssteuer. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte für die auf das gemeinsame Einkommen und Vermögen entfallenden Steuern haftet.

Mit der Trennung entfällt diese Solidarhaftung. Das gilt auch für Steuerschulden, die während der Ehe oder vor der Trennung entstanden sind. Ab diesem Zeitpunkt haftet jeder Ehegatte grundsätzlich nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer.

2 Verfahren

2.1 Laufendes Steuerjahr (Trennungsjahr)

Im Trennungsjahr werden die Ehegatten getrennt besteuert. Jeder Ehegatte muss eine eigene Steuererklärung einreichen.

Provisorische Steuerrechnungen, die beiden Ehegatten gemeinsam in Rechnung gestellt und von ihnen bezahlt wurden, werden anhand der Haftungsquote gemäss der letzten rechtskräftigen gemeinsamen Steuerveranlagung aufgeteilt. 

Die Ehegatten können eine abweichende Aufteilung der Zahlungen beantragen. Dieser Antrag muss von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt und spätestens 30 Tage nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht werden.

2.2 Gemeinsame Steuerjahre vor dem Trennungsjahr

Bestehen für die dem Trennungsjahr vorausgehenden gemeinsamen Steuerjahre noch unbezahlte Steuerschulden, setzt die Steuerverwaltung in einer Haftungsverfügung pro Steuerjahr fest, wie viel jeder Ehegatte vom ausstehenden Betrag zu übernehmen hat.

Die Haftungsverfügung wird beiden Ehegatten separat eröffnet. Ficht eine Person die Verfügung an, entfaltet dies auch Wirkung für den anderen Ehegatten. Beide Ehegatten sind im anschliessenden Haftungsverfahren gleichermassen beteiligt.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschliesslich die korrekte Aufteilung der Steuerschuld. Die rechtskräftige Veranlagung, auf welcher die Steuerschuld beruht, kann im Haftungsverfahren nicht erneut überprüft werden.

2.3 Rückerstattungen

Die Rückerstattung von gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen erfolgt je zur Hälfte an jeden Ehegatten, wenn sie nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsam einen anderen Antrag stellen.

3 Berechnung der Haftungsquote

3.1 Einkommenssteuern

Für die Berechnung der Haftungsquoten ist das veranlagte Einkommen den Ehegatten zuzuordnen. Die Haftungsquote einer Person entspricht dem Verhältnis ihres Einkommens zum gemeinsam veranlagten Einkommen beider Ehegatten.

Zu diesem Zweck wird zunächst bestimmt, welcher Person die einzelnen Einkommensbestandteile zuzurechnen sind. Einkommenswerte, die einer Person konkret zugeordnet werden können, werden ihr vollumfänglich zugerechnet. Ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich, wird der betreffende Einkommenswert den Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Das ist beispielsweise bei Einkommen der Fall, das von der Steuerverwaltung nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt wurde. Vermögenserträge werden entsprechend den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Vermögenswert aufgeteilt. Sind die Eigentumsverhältnisse unklar, wird der Ertrag je zur Hälfte den Ehegatten zugerechnet.

Abzüge werden bei der Berechnung nur berücksichtigt, soweit sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des entsprechenden Einkommens stehen (sog. Gewinnungskosten). Dazu gehören insbesondere Berufskosten, Kosten der Wertschriftenverwaltung, Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen.

Schliesslich wird für jede Person der Anteil des ihr zugerechneten Einkommens am Gesamteinkommen ermittelt. Dieser Anteil entspricht der Haftungsquote der jeweiligen Person an der gesamten geschuldeten Steuer.

Beispiel Aufteilung nach Steuerfaktoren infolge Trennung

Gemeinsam

 

Mann

Frau

Einkommen aus Erwerbstätigkeit Mann

80

80

 

Einkommen aus Erwerbstätigkeit Frau

120

 

120

Eigenmietwert (Liegenschaft im hälftigen Miteigentum)

20

10

10

Wertschriftenertrag

4

2

2

 

224

92

132

 

 

 

 

Berufskosten Mann

5

5

 

Berufskosten Frau

5

 

5

Wertschriftenverwaltungskosten

0.5

0.25

0.25

Liegenschaftsunterhalt

15

7.5

7.5

Hypothekarzins

5

2.5

2.5

 

 

 

 

Total

193.5

76.75

116.75

 

 

 

 

 

100%

40%

60%

3.2 Vermögenssteuer

Vermögenswerte und Schulden werden entsprechend den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten bzw. Schuldner zugeordnet. Können die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig festgestellt werden, wird der Vermögenswert je zur Hälfte zugerechnet.

3.3 Bussen

Bussen sind immer persönliche Sanktionen, die nach dem jeweiligen Verschulden festgesetzt werden. Es gibt keine Solidarhaftung. Jeder Ehegatte haftet nur für ihm persönlich auferlegten Bussen.


Fassung vom 14 Sept 2026

 

 

 

 

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