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Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis

1 Steuerpflicht

Leben Ehepartner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, haben jedoch örtlich getrennte Wohnsitze, so ist nur der Ehepartner in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, der hier tatsächlich seinen Wohnsitz hat. Der andere, im Ausland lebende Ehepartner ist in der Schweiz nicht steuerpflichtig, ausser er besitzt selbst in der Schweiz steuerbare Vermögenswerte (z.B. eine Liegenschaft) oder erzielt in der Schweiz steuerbare Einkünfte (z.B. aufgrund einer Erwerbstätigkeit).

2 Ermittlung des effektiven und satzbestimmenden Einkommens und Vermögens

Grundsätzlich werden Ehegatten in der Schweiz gemeinsam besteuert, d.h. die Einkünfte und das Vermögen werden zusammengezählt. Dies gilt auch, wenn Ehegatten ihren Wohnsitz in zwei unterschiedlichen Kantonen haben.

Hat ein Ehepartner seinen Wohnsitz in der Schweiz und der andere Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland, werden die Faktoren der beiden Ehepartner nur für die Satzbestimmung zusammengezählt. Das Einkommen und das Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehepartners muss daher in der Steuererklärung des Ehepartners mit Wohnsitz in der Schweiz ebenfalls aufgeführt werden, damit der Steuersatz korrekt ermittelt werden kann.

Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person sind nur ihre Einkommens- und Vermögensfaktoren ausschlaggebend. Eine Steuerausscheidung findet nur dann statt, wenn der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner selbst im Ausland eine Steuerpflicht begründet (vgl. BGer 9C_47/2024 vom 23. September 2024). Dies gilt auch, wenn der im Ausland wohnhafte Ehegatte in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfung beschränkt steuerpflichtig ist, beispielsweise weil er eine Liegenschaft in der Schweiz besitzt.

3 Berücksichtigung von Abzügen und Steuertarifen

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 9C_47/2024 vom 23. September 2024 kommt es zu einer Praxisänderung bei der Berücksichtigung von Sozialabzügen und allgemeinen Abzügen. Neu erfolgt für die Bemessung des steuerbaren Einkommens und Vermögens keine internationale Steuerausscheidung mehr, d.h. die Abzüge werden nicht ins Ausland ausgeschieden, sofern der in der Schweiz lebende Ehepartner selbst im Ausland keine Steuerpflicht begründet. Bei der in der Schweiz wohnenden steuerpflichtigen Person werden ihre Abzüge und Steuertarife wie folgt berücksichtigt:

Abzug / Tarif

Steuerbar

Satzbestimmend

Nachehelicher Unterhalt resp. Unterhaltszahlungen für Kinder (Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung)

Es können die eigenen Unterhaltskosten abgezogen werden.

Es können die gesamten Unterhaltskosten beider Ehepartner abgezogen werden.

Schulden / Schuldzinsen

Es können die eigenen Schulden und Schuldzinsen abgezogen werden.

Zur Bestimmung der abzugsfähigen Schuldzinsen vgl. Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften sowie Schuldzinsen.

Es können die gesamten Schulden und Schuldzinsen beider Ehepartner abgezogen werden.

Kinderabzug und alle damit zusammenhängenden Abzüge *)

Es gelten die Regeln für Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen (vgl. Merkblatt 12: Besteuerung von Familien)

Es gelten die Regeln für Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen (vgl. Merkblatt 12: Besteuerung von Familien)

Versicherungsabzug

Abzug für Alleinstehende

Abzug für Verheiratete

Vergabungsabzug

Getätigte Vergabungen (Vergabungsabzug) des in der Schweiz wohnhaften Ehepartners

max. 20% des Reineinkommens des in der Schweiz wohnhaften Ehepartners

Getätigte Vergabungen (Vergabungsabzug) beider Ehepartner

max. 20% des Reineinkommens beider Ehegatten

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Die eigenen Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Maximalabzug für eine alleinstehende Person.

Die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien beider Ehegatten bis zum Maximalabzug.

Kanton: doppelter Maximalabzug

Unterstützungsabzug

Ja, für die eignen Unterstützungsleistungen der in der Schweiz lebenden Person

Ja, für Unterstützungsleistungen beider Ehepartner, die die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. Art. 40 Abs. 5 StG erfüllen.

Zweiverdienerabzug

nein

ja

Verheiratetenabzug

nein

ja

Abzug für Alleinstehende

ja

ja (doppelter Abzug, wenn Ehegatte im Ausland auch alleine wohnt).

Verheiratetentarif

ja

Elterntarif (Bund)

ja

*) Situationen mit Kindern

Partner A

Partner B

Kinder

Abzüge effektiv

Abzüge satzbestimmend

CH

Ausland

Gemeinsame Kinder
leben in der Schweiz

1/2

1/1

CH

Ausland

Gemeinsame Kinder
leben im Ausland

1/2

1/1

Lebt ein Elternteil in der Schweiz und besteht kein Kindsverhältnis mit dem Ehegatten im Ausland, richtet sich der Kinderabzug nach den Regeln von getrennt lebenden Eltern.


Fassung vom Sep 24, 2025

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