siehe auch Akteneinsicht Dritter
Die Gemeinden erteilen in folgenden Fällen an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen:
Anfragen von kantonalen und ausserkantonalen SPITEX-Organisationen
Anfragen von kantonalen und ausserkantonalen Sozialdiensten
Anfragen der eigenen Einwohnerdienste zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Anfragen der Polizei im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung
Anfragen von Bund, Kantonen und Gemeinden betreffend das Inkasso von öffentlich-rechtlichen Forderungen
Anfragen der Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung
Anfragen der Jugendstaatsanwaltschaften im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung
Diese Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag haben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäss Art. 153 Abs. 2 Bst c StG (Verfügungen der Finanzdirektion vom 22.12.2015 und 2.2.2016).
Betreffend die vorgenannten Auskünfte juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern, wird die Auskunft ausschliesslich von der für die Veranlagung der juristischen Person zuständigen Region oder der Abteilung Juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung erteilt (Liste mit der Zuordnung zur entsprechenden Region und die jeweiligen Adressen der Regionen).
Bei Anfragen von anderen Ämtern, Institutionen oder Personen dürfen die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren nur bekannt gegeben werden, wenn eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorliegt (siehe Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung) oder wenn ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird (siehe Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses).
Was gilt als Steuerfaktoren?
siehe Ziff. 3 - Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses
Fassung vom Jul 30, 2024