Bekanntgabe von Steuerdaten an Dritte durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern:
1 Grundsatz
Die Steuerbehörden sind grundsätzlich verpflichtet alle Informationen geheim zu halten, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten (Art. 153 Abs. 1 StG bzw. Art. 110 Abs. 1 DBG). Die Bekanntgabe von Steuerdaten an Dritte ist nur zulässig, wenn
a) die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt,
b) eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht (vgl. Ziffer 2 und Tabelle) oder
c) ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt.
2 Gesetzliche Grundlagen zur Auskunftserteilung bzw. schriftliche Einwilligung
Die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Steuerdaten an Dritte ist möglich, wenn eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder kantonalen Recht besteht oder die schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorliegt. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide ihre Einwilligung erteilen.
Die Tabelle unter Ziffer 4 listet verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf und äussert sich zur Frage, ob in diesen Fällen eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses und somit eine Akteneinsicht gesetzlich vorgesehen ist.
3 Verfahren
Ein Gesuch um Einsicht in die Steuerakten von Dritten ist schriftlich oder per E-Mail an die zuständige Region/Abteilung der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu richten. Es ist mit einer kurzen Begründung, die den Zweck der Akteneinsicht umschreibt, und entweder mit der entsprechenden gesetzlichen Grundlage oder der schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person zu versehen. Nachfolgend finden Sie eine Liste mit der Zuordnung der einzelnen Gemeinden zur entsprechenden Region und die jeweiligen Adressen der Regionen/Abteilungen. Bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person sind die Gemeinden ebenfalls berechtigt, Dritten Akteneinsicht zu gewähren.
Steuerauskunft und Akteneinsicht unter Behörden sind in der Regel gebührenfrei. Sollte die gesuchstellende Behörde aus dem Ausland kommen, ist das Gesuch dem Geschäftsbereich Recht und Koordination, Bereich Strafrecht und Amtshilfe zu unterbreiten.
4 Übersicht gesetzliche Grundlage
Wer? (Gesuchsteller) | Gesetzliche Grundlage | Bemerkung |
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AHV-Ausgleichskassen betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | Der Informationsaustausch mit AHV-Ausgleichskassen erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.
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AHV-Ausgleichskassen betreffend Beiträge der Nichterwerbstätigen | Art. 29 Abs. 3-7 AHVV i.V.m. Art. 27 AHVV | Der Informationsaustausch mit AHV-Ausgleichskassen erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.
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AHV-Ausgleichskassen betreffend Erwerbsausfallentschädigung | Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 EOG |
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AHV-Ausgleichskassen betreffend Steuerwert des Anteils an einer Gesellschaft und Umfang des Anteils eines Gesellschafters | Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn dargelegt wird, dass die Einforderung der Bewertung bei der Arbeitgeberin erfolglos war. | |
AHV-Ausgleichskassen betreffend Ergänzungsleistungen | Art. 32 ATSG i. V. m. Art. 1 ELG |
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AHV-Ausgleichskassen betreffend Familienzulagen | Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 FamZG |
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AHV-Ausgleichskassen betreffend Beiträge der Invalidenversicherung | Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 IVG |
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AHV-Ausgleichskasse betreffend Bekämpfung der Schwarzarbeit |
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Anteilsinhaber einer nicht börsenkotierten Unternehmung | --------- | Mitgeteilt werden darf nur der Steuerwert zum Zweck der Ausfüllung der Steuererklärung. Details der Bewertung dürfen nicht bekannt gegeben werden. |
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) | Der Informationsaustausch erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren. | |
Amt für Landwirtschaft und Natur | Art. 184 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 96 DZV, Art. 24 PVLV und Art. 34 LKV | Der Informationsaustausch erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren. |
Amt für Sozialversicherung betreffend Prämienverbilligung und Versicherungspflicht | Art. 65 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 20 KKVV | Der Informationsaustausch erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.
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Arbeitslosenversicherung/ | Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG
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Art. 97a AVIG i.V.m. Art. 11 und 12 BGSA |
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Amt für Wirtschaft (Kanton Bern) |
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Betreibungsamt | Die Steuerdaten dürfen nur herausgegeben werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfändung handelt und die Anfrage im Rahmen des Pfändungsvollzugs gestellt wird. | |
Bundesamt für Polizei | Die Steuerdaten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn sie für die Analyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen werden. | |
Burgergemeinden sowie Zünfte und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern | Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG
| Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Auskünfte bei der betroffenen Person selbst nicht beschafft werden können. |
Eidgenössisches Finanzdepartement |
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Eidgenössische Finanzverwaltung |
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Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) |
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Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 StGB |
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Eidgenössische Steuerverwaltung |
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Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen und Beschwerden |
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Erziehungsdirektion des Kantons Bern betreffend Stipendien |
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Grundbuchamt |
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Inkassostelle für familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Inkassohilfe) | Es dürfen nur Steuerdaten der unterhaltspflichtigen Person bekannt gegeben werden, soweit sie zur Durchsetzung der im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltbeiträge benötigt werden. | |
Jugendamt des Kantons Bern | Art. 39 Abs. 3 KFSG i.V.m. Art. 34 und 35 KFSG resp. Art. 36 KFSV | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die ersuchten Informationen nicht bei den betroffenen Personen selbst beschafft werden können.
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Kantonale und kommunale Steuerbehörden Inkassostellen von Kantonen und Gemeinden für das Inkasso von Steuerforderungen |
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Kantonspolizei | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei einen Auftrag der Militärjustiz in Zusammenhang mit Abklärungen zur Bestimmung des Tagessatzes bei Geldstrafen vorweisen kann. | |
Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei einen Auftrag der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit Abklärungen zur Bestimmung des Tagessatzes bei Geldstrafen vorweisen kann. | ||
Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei einen Auftrag der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Abklärungen des Sachverhalts vorweisen kann. | ||
Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei im Arbeitsgebiet des NDB gemäss Art. 19 Abs. 2 NDG ermittelt. | ||
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) | Art. 448 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB | Die Steuerdaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn sie dazu dienen, die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person abzuklären, zu deren Wohl und Schutz Massnahmen ergriffen werden sollen. Ausserdem werden die Daten bei bereits bestehender Beistandschaft herausgegeben, wenn sie für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion der KESB notwendig sind, bspw. zur Überprüfung des Berichts und der Rechnung des Beistands. |
Art. 39 Abs. 3 KFSG i.V.m. Art. 34 und 35 KFSG resp. Art. 36 KFSV | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die ersuchten Informationen nicht bei den betroffenen Personen selbst beschafft werden können.
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Konkursamt |
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Konkursverwaltung |
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Krankenkassen (Obligatorische Grundversicherung) |
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Mehrwertsteuerabteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung |
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Militärgericht | Für die Bestimmung des Tagessatzes bei Geldstrafen erteilt die Steuerverwaltung Auskunft. | |
Militärversicherung | Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 MVG |
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Nachrichtendienst des Bundes (NDB) |
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Pfandeigentümer (bzw. Käuferschaft eines Grundstücks) | Art. 241 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 3 ZGB |
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Regierungsstatthalteramt | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn das Regierungsstatthalteramt als Bewilligungsbehörde betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland auftritt | |
Zum Vollzug des bäuerlichen Boden- und Patentrechts dürfen Auskünfte zur amtlichen Bewertung erteilt werden. | ||
Siegelungsbeamte |
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Sozialdienste des Kantons Bern
| Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG
| Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Auskünfte bei der betroffenen Person selbst nicht beschafft werden können. |
Art. 448 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Sozialdienste einen Abklärungsauftrag der KESB vorweisen kann. Die Steuerdaten dürfen sodann nur bekannt gegeben werden, wenn sie dazu dienen, die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person abzuklären, zu deren Wohl und Schutz Massnahmen ergriffen werden sollen. Ausserdem werden die Daten bei bereits bestehender Beistandschaft herausgegeben, wenn sie für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion der KESB notwendig sind, bspw. zur Überprüfung des Berichts und der Rechnung des Beistands. | |
Art. 39 Abs. 3 KFSG i.V.m. Art. 34 und 35 KFSG resp. Art. 36 KFSV | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die ersuchten Informationen nicht bei den betroffenen Personen selbst beschafft werden können. | |
Sozialinspektion Kanton Bern | Art. 50a SHG i.V.m. Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG | . |
Staatsanwaltschaft
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Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) |
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Stempelabgabeabteilung, Eidgenössische Steuerverwaltung |
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Steuerjustizbehörden des Kantons Bern | Die Steuerbehörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
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Strafgerichte |
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Swissmedic |
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Unfallversicherung (SUVA und andere Versicherer gem. Art. 68 Abs. 1 UVG) | Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1 UVG | Anfragen um die Kreditwürdigkeit des Steuerpflichtigen zu prüfen, d.h. ob es sich lohnt, eine Rückforderung geltend zu machen, sind nicht vom Anwendungsbereich umfasst. |
Verrechnungssteuerabteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung |
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Wirtschafts-. Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) | Art. 12a Abs. 4 Covid-19-Gesetz i.V.m. Art. 12 Covid-19-Gesetz und Art. 16 der Kantonalen Härtefallverordnung | Die Steuerverwaltung muss die Steuerdaten zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrages nach Art. 12 Covid-19-Gesetz mitteilen. |
Zivilgerichte | Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn sie für die Festsetzung der Kinderalimente benötigt werden. | |
Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn sie in familienrechtlichen Verfahren zur Klärung von Vermögensfragen zwischen Ehegatten benötigt werden, insbesondere wenn über die Zusprechung, die Aufhebung oder die Berechnung des Unterhaltsbeitrages an die Kinder oder den Ehepartner bzw. an die Ehepartnerin zu befinden ist. | ||
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern | Nicht von der Auskunftserteilung umfasst sind Informationen betreffend den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten bzw. eingetragenen Partner der einbürgerungswilligen Person. Das gilt selbst dann, wenn sich das Ersuchen auf einen Zeitraum bezieht, in dem die Ehe/eingetragene Partnerschaft noch rechtlich und tatsächlich ungetrennt war. | |
Zuständige Stelle für Betreuungsgutscheine | Art. 112 i.V.m. Art. 57 SLG | Der Informationsaustausch mit der zuständigen Stelle für Betreuungsgutscheine erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren. |
Fassung vom Sep 13, 2024